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Geld zurück für Gülleimporte?

Haben Sie Gülle aus den Niederlanden nach Deutschland importiert? Dann können Sie womöglich einen Teil der dafür notwendigen Genehmigungsgebühren zurückverlangen. Zumindest hat das Land Nordrhein-Westfalen im Jahr 2011 nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichtes NRW zu hohe Gebührenbescheide ausgestellt.

Lesezeit: 3 Minuten

Haben Sie Gülle aus den Niederlanden nach Deutschland importiert? Dann können Sie womöglich einen Teil der dafür notwendigen Genehmigungsgebühren zurückverlangen. Zumindest hat das Land Nordrhein-Westfalen im Jahr 2011 nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichtes NRW zu hohe Gebührenbescheide ausgestellt.


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Geklagt hatten zwei Landwirte aus dem Rheinland. Diese importierten regelmäßig sterilisierte Gülle aus den Niederlanden und düngten damit ihre eigenen Flächen. Das für die Genehmigung der Einfuhren zuständige „Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz“ (LANUV) aus Recklinghausen verlangte von den Klägern bis Anfang März 2011 eine pauschale Gebühr von bis zu 50 € je Genehmigung. Danach änderte die rot-grüne Landesregierung in Düsseldorf den Tarif und forderte für den Freifahrtschein pro Tonne Gülle 1 €, mindestens aber 15 €. Das LANUV stellte ihnen nun bis zu 1.523 € pro Bescheid in Rechnung.


Klatsche vor Gericht


Das Verwaltungsgericht stufte die Gebühr hingegen als zollgleiche Abgabe ein, da es sich um ausländische Gülle handele. Solche Abgaben seien zwischen den Mitgliedstaaten der EU verboten. Nach EU-Recht dürfe die Behörde lediglich die tatsächlichen Kosten für die Genehmigung in Rechnung stellen – und die lägen deutlich niedriger als die vom LANUV in Rechnung gestellten Summen. In der mündlichen Verhandlung reduzierte das Land die Bescheide daher freiwillig auf einen Betrag von 50 € und übernahm die Gerichtskosten.


Der Prozess könnte Folgen für andere Import-Genehmigungen haben. Zwar ist der Import von behandelter Gülle mittlerweile in NRW nicht mehr gebührenpflichtig, der von unbehandelter aber nach wie vor. Auf Anfrage von top agrar beim LANUV heißt es: Man prüfe noch die Auswirkungen des Prozesses.


„Zuviel gezahlte Gebühren können allerdings nur Betriebe zurück verlangen, die gegen ihre Gebührenbescheide geklagt haben“, erklärt Wolfgang Patzlaff, Rechtsanwalt und Geschäftsführer bei der Kreisbauernschaft im Köln/Rhein-Erft-Kreis. Wer hingegen ohne Widerspruch die Rechnung beglichen hat, kann nur noch auf die Kulanz der Behörde hoffen.


Auch Niedersachsen betroffen


Anders als in NRW ist in Niedersachsen der Import von behandelter Gülle nach wie vor genehmigungsbedürftig. Die Zeche zahlt aber in diesem Fall der niederländische Landwirt. Zahlen müssen die Betriebe in dem norddeutschen Bundesland hingegen die Einfuhr von unbehandelter Gülle. Die dafür zuständige Behörde, das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährungssicherheit (LAVES), verlangt derzeit pauschal 40 ct/t, mind. jedoch 10 €.


Obschon Experten in einer ausschließlich von der Menge abhängigen Gebühr ein Problem sehen, heißt es sinngemäß gegenüber top agrar, man halte sich an den Grundsatz, wonach die Gebühren nur den Aufwand der an der Amtshandlung beteiligten Stellen decken dürfe. Beim Landvolk in Niedersachsen ist man skeptischer.


„Vor allem die Gebühren für den Import von großen Mengen fallen nach dieser Methode sehr hoch aus“, sagt UmweltreferentHartmut Schlepps. Möglicherweise seien solche Bescheide daher angreifbar. Allerdings müsse dieses immer im Einzelfall geprüft werden. Im Zweifel sollten sich die betroffenen Betriebe daher rechtlichen Beistand holen, empfehlen sowohl Schlepps als auch Patzlaff.

 

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