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Hofbrunnen und Drainagen - mit oder ohne Genehmigung?

Hofbrunnen und Drainagen gibt es in vielen landwirtschaftlichen Betrieben und das schon „immer“. Braucht es hierfür Genehmigungen? Die Entnahme, das Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser sind eine Benutzung im Sinne des Wasserhaushaltsgesetztes (WHG).

Lesezeit: 7 Minuten

Hofbrunnen und Drainagen gibt es in vielen landwirtschaftlichen Betrieben und das schon „immer“. Braucht es hierfür Genehmigungen? Die Entnahme, das Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser sind eine Benutzung im Sinne des Wasserhaushaltsgesetztes (WHG). Sie bedürfen grundsätzlich der behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung nach §§ 8, 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG. Hofbrunnen und landwirtschaftliche Drainagen sind damit genehmigungspflichtig. Von diesem Grundsatz hat der Gesetzgeber einige Ausnahmen in § 46 WHG getroffen, die nicht auf den Benutzer („Wer“), sondern vielmehr auf den Nutzungszweck („Wofür“) abstellen. So gilt gem. § 46 Abs. 1 Nr. 1 WHG eine entsprechende erlaubnisfreie Benutzung des Grundwassers für den eigenen Haushalt („dort wo die Familie ihr Zuhause hat“), „für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck“. Eine Definition der geringen Menge gibt es bisher nicht, hier kommt es auf die konkreten Umstände an. Eine erlaubnisfreie Benutzung gilt zudem in Nr. 2 für „Zwecke der gewöhnlichen Bodendrainage landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke“. Unter einer gewöhnlichen Bodenentwässerung wird das künstliche ober- oder unterirdische Abführen überschüssigen Grundwassers von einem Grundstück verstanden. Die Ausnahmen dürfen keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt haben. „Signifikant“ ist nicht „erheblich“. Signifikanz kann schon bei unerheblichen Mengen vorliegen. Damit können auch geringfügige nachteilige Stoffeinträge in ein Gewässer der Erlaubnisfreiheit entgegenstehen.

Der Gesetzgeber privilegiert die Landwirtschaft und geht hier grundsätzlich von einer verhältnismäßig geringen Wasserentnahme aus. Der Landwirtschaft dienen alle Tätigkeiten auf dem Lande, die für die Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit von Bedeutung sind (z.B. Ackerbau). Gewöhnliche Zwecke sind jeweils entsprechend der örtlichen landwirtschaftlichen Nutzung zu definieren. Der Begriff des landwirtschaftlichen Hofbetriebs ist eng zu verstehen (Verwendung des Wassers für landwirtschaftliche Zwecke des Hofes, z.B. Tränken des Viehs, Säubern des Stalls oder technischer Anlagen).

Zusätzlich hat der Gesetzgeber bewusst den Ländern die Möglichkeit gegeben, konkretisierende, ergänzende und sogar gänzlich andere Regeln für die (landwirtschaftliche) Grundwassernutzung zu erlassen, § 46 Abs. 3 WHG. Davon haben die Bundesländer umfassend Gebrauch gemacht und teilweise auch „geringe Mengen“ konkretisiert. Die folgende Tabelle gibt eine Übersicht zu jedem Bundesland.


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Bundesland/RechtsgrundlageBeschränkung der Erlaubnisfreiheit der Entnahme, das Zutagefördern, Zutageleiten und AbleitenErweiterung der Erlaubnisfreiheit der Entnahme, das Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten
Baden-Württemberg/ § 42 BaWüWGAllgemeine oder für einzelne Gebiete mögliche Erlaubnispflicht für Grundwasserentnahme, soweit die Ordnung des Wasserhaushalts gefährdet ist.Keine Erlaubnis/ Bewilligung für die Benutzung von Grundwasser zum Zwecke der Bewässerung kleingärtnerisch genutzter Flächen in geringen Mengen.
Bayern/ Art. 29 BayWGFür einzelne Gebiete kann die erlaubnisfreie Grundwasserentnahme eingeschränkt werden, wenn es der Grundwasservorrat nach Menge und Güte erfordert oder zulässt.Keine Erlaubnis/ Bewilligung für Grundwasserentnahme in geringen Mengen für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft und des Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit erforderlich.
Berlin/ § 36 BWGAnzeigepflicht 1 Monat vor Aufnahme der Grundwasserförderung.Die Wasserbehörde kann allgemein oder für einzelne Gebiete bestimmen, dass in den Fällen des § 46 Abs. 1 WHG eine Erlaubnis/ Bewilligung erforderlich ist.Keine Erlaubnis/ Bewilligung für Grundwasserentnahme in geringen Mengen zur Bewässerung von Flächen des nicht gewerbsmäßigen Gartenbaus einschließlich der Grünflächen.
Brandenburg/ § 55 BbgWGErlaubnis immer erforderlich für Grundwasserentnahme in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sowie in gesetzlich oder besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft.Erlaubnis/ Bewilligung ist im Falle des § 46 Abs. 1 Nr. 2 des WHG erforderlich, wenn die entwässerte Fläche einen Hektar überschreitet.Anzeigepflicht für Grundwasserbenutzungen für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb und für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes, wenn die Benutzung von mehr als 5 000 Kubikmetern Grundwasser im Kalenderjahr beabsichtigt ist.
Bremen / § 39 BremWGKeine Erlaubnis/ Bewilligung erforderlich bei geringen Mengen für den Gartenbau.
Hamburg/ §§ 30a, 32 HWaG    Anzeigepflicht (1 Monat vor Baubeginn) für Anlagen zur Grundwasserförderung, für die eine Erlaubnis/ Bewilligung nicht erforderlich ist.Die zuständige Behörde kann anordnen, dass bei der Herstellung der Anlage Anforderungen zu beachten sind, wenn dies zum Schutz des Grundwassers erforderlich ist.Erlaubnispflicht für eine Benutzung nach § 46 Absatz 1 Satz 1 WHG für ein Gebiet möglich, wenn die Ordnung des Wasserhaushalts es verlangt.
Hessen/ § 29 HWGAnzeigepflicht für erlaubnisfreie Benutzung ( 1 Monat vor Beginn). Für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung i.S.d. § 46 Abs. 1 Nr. 2 WHG darf die entwässerte Bodenfläche 1000 m² nicht überschreiten.Die erlaubnisfreie Benutzung nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 WHG und Abs. 1 S. 2 HWG kann für einzelne Gebiete eingeschränkt werden, soweit die Ordnung des Wasserhaushaltes oder die Abwehr sonstiger nachteiliger Umweltauswirkungen es erfordert.Eine Grundwasserentnahme ist für gewerbliche Betriebe, für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau jeweils in einer Menge von bis zu 3.600 m3 pro Jahr erlaubnisfrei.
Mecklenburg-Vorpommern/ § 32 LWGErlaubnis/ Bewilligung für eine Benutzung nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 WHG in besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft notwendig.Anzeigepflicht in Fällen des § 46 Abs. 1 Satz 1 WHG. Keine Erlaubnis/ Bewilligung notwendig bei Grundwasserentnahmen in geringen Mengen auch für gewerbliche Betriebe, soweit sie für Zwecke des nicht gewerblichen Gartenbaus oder zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit außerhalb besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft erfolgen. Ausnahmsweise gilt dies unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse allgemein oder für einzelne Gebiete nicht, wenn es die Ordnung des Wasserhaushalts erfordert.
Niedersachsen/ § 86 NWGIn geringen Mengen für den Gartenbau. 
Nordrhein-Westfalen/ § 32 LWGBehörde kann ein Gebiet bestimmen, in dem Erlaubnis/ Bewilligung erforderlich sind, wenn der gute mengenmäßige Zustand im Grundwasser nach der Grundwasserverordnung nicht sichergestellt ist.                   Behörde kann Möglichkeiten durch Verordnung/Verwaltungsakt erweitern, wenn hierdurch nicht durch der gute mengenmäßige Zustand im Grundwasser verfehlt wird und sich das Grundwasser im guten mengenmäßigen Zustand befindet. 
Rheinland-Pfalz/ § 44 LWG RhlPf Anzeigepflicht für erlaubnisfreie Grundwasserentnahmen nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 WHG.Erlaubnispflicht für Grundwasserentnahme allgemein oder für ein Gebiet möglich, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. verlangt.
Saarland/ § 35 SWGDurch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass in den Fällen des § 46 Abs. 1 WHG Erlaubnis/ Bewilligung erforderlich ist.
Sachsen/ 40 SächsWGErlaubnispflicht für Grundwasserentnahme kann allgemein oder für einzelne Gebiete angeordnet werden. Für bestimmte Gebiete kann die Grundwasserentnahmein geringen Mengen für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau von der Behörde freigestellt werden. 
Sachsen-Anhalt/ § 69 WG LSAKeine Erlaubnis/ Bewilligung für Grundwasserentnahme in geringen Mengen für den Gartenbau und die Fischzucht.Erlaubnispflicht kann allgemein oder für einzelne Gebiete für Grundwasserentnahmen in geringen Mengen für die Land- oder Forstwirtschaft oder für gewerbliche Betriebe entfallen.
Schleswig-Holstein/ § 21 LWG SchlHolst  Keine Erlaubnis/ Bewilligung erforderlich bei geringen Mengen für Zwecke des nicht gewerblichen Gartenbaus.
Thüringen/ § 49 TürWGErlaubnispflicht, wenn Grundwasserentnahme für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb eine Menge von 2 000 Kubikmetern im Kalenderjahr pro Entnahmestelle überschreitet.Erlaubnispflicht, wenn im Falle des § 46 Abs. 1 Nr. 2 WHG die entwässerte Fläche 1 000 Quadratmeter überschreitet.Keine Erlaubnis/ Bewilligung für Grundwasserentnahme in geringen Mengen für Zwecke des nicht gewerbsmäßigen Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit, wenn durch die Benutzung keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer zu erwarten sind. Die beabsichtigte Erschließung des Grundwassers ist der Wasserbehörde anzuzeigen

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