Baden-Württemberg/ § 42 BaWüWG | Allgemeine oder für einzelne Gebiete mögliche Erlaubnispflicht für Grundwasserentnahme, soweit die Ordnung des Wasserhaushalts gefährdet ist. | Keine Erlaubnis/ Bewilligung für die Benutzung von Grundwasser zum Zwecke der Bewässerung kleingärtnerisch genutzter Flächen in geringen Mengen. |
Bayern/ Art. 29 BayWG | Für einzelne Gebiete kann die erlaubnisfreie Grundwasserentnahme eingeschränkt werden, wenn es der Grundwasservorrat nach Menge und Güte erfordert oder zulässt. | Keine Erlaubnis/ Bewilligung für Grundwasserentnahme in geringen Mengen für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft und des Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit erforderlich. |
Berlin/ § 36 BWG | Anzeigepflicht 1 Monat vor Aufnahme der Grundwasserförderung.Die Wasserbehörde kann allgemein oder für einzelne Gebiete bestimmen, dass in den Fällen des § 46 Abs. 1 WHG eine Erlaubnis/ Bewilligung erforderlich ist. | Keine Erlaubnis/ Bewilligung für Grundwasserentnahme in geringen Mengen zur Bewässerung von Flächen des nicht gewerbsmäßigen Gartenbaus einschließlich der Grünflächen. |
Brandenburg/ § 55 BbgWG | Erlaubnis immer erforderlich für Grundwasserentnahme in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sowie in gesetzlich oder besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft.Erlaubnis/ Bewilligung ist im Falle des § 46 Abs. 1 Nr. 2 des WHG erforderlich, wenn die entwässerte Fläche einen Hektar überschreitet.Anzeigepflicht für Grundwasserbenutzungen für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb und für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes, wenn die Benutzung von mehr als 5 000 Kubikmetern Grundwasser im Kalenderjahr beabsichtigt ist. |
Bremen / § 39 BremWG | Keine Erlaubnis/ Bewilligung erforderlich bei geringen Mengen für den Gartenbau. |
Hamburg/ §§ 30a, 32 HWaG | Anzeigepflicht (1 Monat vor Baubeginn) für Anlagen zur Grundwasserförderung, für die eine Erlaubnis/ Bewilligung nicht erforderlich ist.Die zuständige Behörde kann anordnen, dass bei der Herstellung der Anlage Anforderungen zu beachten sind, wenn dies zum Schutz des Grundwassers erforderlich ist.Erlaubnispflicht für eine Benutzung nach § 46 Absatz 1 Satz 1 WHG für ein Gebiet möglich, wenn die Ordnung des Wasserhaushalts es verlangt. |
Hessen/ § 29 HWG | Anzeigepflicht für erlaubnisfreie Benutzung ( 1 Monat vor Beginn). Für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung i.S.d. § 46 Abs. 1 Nr. 2 WHG darf die entwässerte Bodenfläche 1000 m² nicht überschreiten.Die erlaubnisfreie Benutzung nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 WHG und Abs. 1 S. 2 HWG kann für einzelne Gebiete eingeschränkt werden, soweit die Ordnung des Wasserhaushaltes oder die Abwehr sonstiger nachteiliger Umweltauswirkungen es erfordert. | Eine Grundwasserentnahme ist für gewerbliche Betriebe, für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau jeweils in einer Menge von bis zu 3.600 m3 pro Jahr erlaubnisfrei. |
Mecklenburg-Vorpommern/ § 32 LWG | Erlaubnis/ Bewilligung für eine Benutzung nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 WHG in besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft notwendig.Anzeigepflicht in Fällen des § 46 Abs. 1 Satz 1 WHG. | Keine Erlaubnis/ Bewilligung notwendig bei Grundwasserentnahmen in geringen Mengen auch für gewerbliche Betriebe, soweit sie für Zwecke des nicht gewerblichen Gartenbaus oder zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit außerhalb besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft erfolgen. Ausnahmsweise gilt dies unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse allgemein oder für einzelne Gebiete nicht, wenn es die Ordnung des Wasserhaushalts erfordert. |
Niedersachsen/ § 86 NWG | In geringen Mengen für den Gartenbau. |
Nordrhein-Westfalen/ § 32 LWG | Behörde kann ein Gebiet bestimmen, in dem Erlaubnis/ Bewilligung erforderlich sind, wenn der gute mengenmäßige Zustand im Grundwasser nach der Grundwasserverordnung nicht sichergestellt ist. | Behörde kann Möglichkeiten durch Verordnung/Verwaltungsakt erweitern, wenn hierdurch nicht durch der gute mengenmäßige Zustand im Grundwasser verfehlt wird und sich das Grundwasser im guten mengenmäßigen Zustand befindet. |
Rheinland-Pfalz/ § 44 LWG RhlPf | Anzeigepflicht für erlaubnisfreie Grundwasserentnahmen nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 WHG.Erlaubnispflicht für Grundwasserentnahme allgemein oder für ein Gebiet möglich, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. verlangt. |
Saarland/ § 35 SWG | Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass in den Fällen des § 46 Abs. 1 WHG Erlaubnis/ Bewilligung erforderlich ist. |
Sachsen/ 40 SächsWG | Erlaubnispflicht für Grundwasserentnahme kann allgemein oder für einzelne Gebiete angeordnet werden. | Für bestimmte Gebiete kann die Grundwasserentnahmein geringen Mengen für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau von der Behörde freigestellt werden. |
Sachsen-Anhalt/ § 69 WG LSA | Keine Erlaubnis/ Bewilligung für Grundwasserentnahme in geringen Mengen für den Gartenbau und die Fischzucht.Erlaubnispflicht kann allgemein oder für einzelne Gebiete für Grundwasserentnahmen in geringen Mengen für die Land- oder Forstwirtschaft oder für gewerbliche Betriebe entfallen. |
Schleswig-Holstein/ § 21 LWG SchlHolst | | Keine Erlaubnis/ Bewilligung erforderlich bei geringen Mengen für Zwecke des nicht gewerblichen Gartenbaus. |
Thüringen/ § 49 TürWG | Erlaubnispflicht, wenn Grundwasserentnahme für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb eine Menge von 2 000 Kubikmetern im Kalenderjahr pro Entnahmestelle überschreitet.Erlaubnispflicht, wenn im Falle des § 46 Abs. 1 Nr. 2 WHG die entwässerte Fläche 1 000 Quadratmeter überschreitet. | Keine Erlaubnis/ Bewilligung für Grundwasserentnahme in geringen Mengen für Zwecke des nicht gewerbsmäßigen Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit, wenn durch die Benutzung keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer zu erwarten sind. Die beabsichtigte Erschließung des Grundwassers ist der Wasserbehörde anzuzeigen |