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Niedersachsen, Hessen, Sachsen-Anhalt und Thüringen helfen nach Sturm Friederike

Der Sturm „Friederike“ hat in einigen Regionen insbesondere in Süd-Niedersachsen sowie in Nord- und Mittelhessen Schäden verursacht, die die Schäden des Sturms „Kyrill“ vor 10 Jahren noch übersteigen.

Lesezeit: 2 Minuten

 Der Sturm „Friederike“ hat in einigen Regionen insbesondere in Süd-Niedersachsen sowie in Nord- und Mittelhessen Schäden verursacht, die die Schäden des Sturms „Kyrill“ vor 10 Jahren noch übersteigen. Die Finanzverwaltung der beiden Länder hat sehr schnell reagiert und gewährt steuerliche Erleichterungen für die betroffenen Land- und Forstwirte. In einem gleichlautenden Erlass werden zunächst allgemeine steuerliche Maßnahmen, wie Stundungsmöglichkeiten für Vorauszahlungen, Sonderabschreibungen für wieder hergestellte Gebäude und bei Ersatzbeschaffung durch den Sturm zerstörter beweglicher Wirtschaftsgüter sowie Rücklagenbildung für die Ersatzbeschaffung in den Folgejahren geregelt.


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Für besonders betroffene Forstwirte gibt es zusätzliche steuerliche Erleichterungen. So werden die Einkünfte aus Kalamitätsnutzungen vom ersten Festmeter an nur mit einem Viertel des durchschnittlichen Steuersatzes besteuert. Voraussetzung ist, dass die Sturmschäden mehr als das doppelte des Nutzungssatzes (Hiebsatzes) betragen. Kleinere Forstbetrieb bis zu 50 ha, die über keinen amtlich festgestellten Nutzungssatz verfügen, können dabei einen Nutzungssatz von 5 Erntefestmeter ohne Rinde je ha zu Grunde legen.


Beispiel: Die Forstfläche beträgt 40 ha, es sind Sturmschäden von 650 FM entstanden. Der Nutzungssatz beträgt (40 ha * 5 FM/ha =) 200 FM. Die Schäden betragen mehr als das Doppelte des Nutzungssatzes, sodass sämtliche Einkünfte aus der Holznutzung mit dem Viertel-Steuersatz besteuert werden.




Zu den ermäßigt besteuerten Einkünften gehören auch Entschädigungen aus Versicherungen, soweit diese Entschädigungen auf den forstwirtschaftlichen Aufwuchs entfallen. Aufgearbeitetes aber noch nicht verkauftes Holz braucht zum Bilanzstichtag nicht bewertet werden.


Wichtig ist, dass die Sturmschäden (Kalamitäten) unverzüglich, in jedem Fall vor Aufarbeitung mit einem amtlichen Formular beim zuständigen Finanzamt gemeldet werden.


Steuerberater, vBP Dr. Richard Moser, Göttingen

 

Hier finden Sie weitere Informationen bzw. die Formulare zur Meldung beim Finanzamt:







Mittlerweile haben Sachsen-Anhalt und Thüringen nachgezogen. Auch hier wurden entsprechende Erlasse verabschiedet:

 

https://mf.sachsen-anhalt.de/

 

https://www.thueringen.de

 

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