Die Finanzverwaltung hat sich entschieden, Blockheizkraftwerke (BHKW) zukünftig steuerlich als Teil des Gebäudes zu behandeln (FinMin Berlin, 23.7.2015, III B-S2190-1/2014–1, OFD Niedersachsen vom 15.09.2015, S 2240-186-St 222/St 221). Bisher werden sie in der Gewinnermittlung als Betriebsvorrichtung behandelt. Diese alte Auffassung darf für alle vor dem 31.12.2015 angeschafften oder bis dahin verbindlich bestellten BHKW wahlweise so beibehalten werden.
Die steuerliche Auswirkung ist erheblich: Ein BHKW als Betriebsvorrichtung darf auf 10 Jahre abgeschrieben werden. Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen können ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) und Sonderabschreibung geltend gemacht werden.
Ist das BHKW Teil des Gebäudes, beträgt die Abschreibungszeit – je nach betrieblicher oder privater Nutzung des Gebäudes – zwischen 25 und 50 Jahren, IAB und Sonderabschreibung sind nicht möglich. Wird mit dem BHKW eine bestehende Gebäudeheizung ersetzt, können die Kosten aber u.U. auch sofort als Erhaltungsaufwand abgesetzt werden (so ein Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 23.09.2014, 3 K 2163/12). Die neue Verwaltungsauffassung ist also nicht in jedem Fall ungünstig.
Nicht betroffen sind BHKW, die der betrieblichen Produktion dienen wie z.B. der Beheizung eines Ferkelstalles oder eines Gewächshauses. Sie werden auch zukünftig als Betriebsvorrichtung behandelt. Auch BHKW´s von Biogasanlagen sind weiterhin unstreitig Betriebsvorrichtungen.
Aus der neuen Betrachtungsweise ergeben sich zahlreiche Folgefragen, die zum Teil noch zu klären sind. Dazu kommen die umsatzsteuerlichen Auswirkungen eines BHKW, die sich nach eigenen, von der Gewinnermittlung unabhängigen Regeln richten. Neuinvestitionen sollten Sie im Vorfeld mit Ihrem Steuerberater abstimmen. Cord Kiene, Landvolk Niedersachsen.