Betriebsprämie für aufgeständerte Photovoltaikanlagen?
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Ist eine landwirtschaftlich genutzte Fläche unter aufgeständerten Solarmodulen beihilfefähig? Diese Frage stellt sich jetzt bei den neuen Agrophotovoltaik-Systemen. Hier wird unter den auf rund 5 m hoch angebrachten Modulen Landwirtschaft betrieben. Rechtsanwalt und Diplom-Forstwirt Jens Vollprecht aus Berlin sieht durchaus Chancen auf Agrarförderung. Zwar bestimme §12 Abs. 3 Nr. 3 der deutschen Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, dass Solarflächen hauptsächlich als nichtlandwirtschaftlich eingestuft werden. Vollprecht verweist aber auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu einem Maislabyrinth vom 4.7.2019 (Az.: 3 C 11.17). Das Gericht entschied damals, dass die Wege des Maislabyrinths aus der Prämienfläche fallen, die restliche Maisfläche aber prämienfähig bleibt. „Auch Agrophotovoltaik kann man wie das Maislabyrinth durch die europarechtliche Brille sehen“, meint Anwalt Vollprecht. „Danach gilt: Ist die landwirtschaftliche Tätigkeit nicht stark eingeschränkt, sind auch doppelt genutzte Flächen beihilfefähig.“
Mehr zu Agrophotovoltaik im top agrar-Energiemagazin 2/2020, ab S. 29.
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Ist eine landwirtschaftlich genutzte Fläche unter aufgeständerten Solarmodulen beihilfefähig? Diese Frage stellt sich jetzt bei den neuen Agrophotovoltaik-Systemen. Hier wird unter den auf rund 5 m hoch angebrachten Modulen Landwirtschaft betrieben. Rechtsanwalt und Diplom-Forstwirt Jens Vollprecht aus Berlin sieht durchaus Chancen auf Agrarförderung. Zwar bestimme §12 Abs. 3 Nr. 3 der deutschen Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, dass Solarflächen hauptsächlich als nichtlandwirtschaftlich eingestuft werden. Vollprecht verweist aber auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu einem Maislabyrinth vom 4.7.2019 (Az.: 3 C 11.17). Das Gericht entschied damals, dass die Wege des Maislabyrinths aus der Prämienfläche fallen, die restliche Maisfläche aber prämienfähig bleibt. „Auch Agrophotovoltaik kann man wie das Maislabyrinth durch die europarechtliche Brille sehen“, meint Anwalt Vollprecht. „Danach gilt: Ist die landwirtschaftliche Tätigkeit nicht stark eingeschränkt, sind auch doppelt genutzte Flächen beihilfefähig.“
Mehr zu Agrophotovoltaik im top agrar-Energiemagazin 2/2020, ab S. 29.