Ein Wanderschäfer, der für seine Beweidung eine Entlohnung bekommt, darf die Umsätze daraus pauschalieren. Das gilt auch, wenn der Leistungsempfänger den Schäfer nur aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes bestellt hat.
Das zeigt folgender Fall: Eine Gesellschaft, die im Immobilienmanagement tätig ist, wollte die Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes auf ihren Flächen sicherstellen. Daher entlohnte Sie einen Schäfer dafür, dass seine Schafe die Grünflächen beweiden. Der Schäfer pauschalierte diese Umsätze, sein Finanzamt stellte sich jedoch quer. Es war der Ansicht, dass es sich bei der Beweidung nicht um landwirtschaftliche Dienstleistungen handele.
Obwohl das Finanzgericht sich in erster Instanz auf die Seite des Fiskus stellte, bekam der Schäfer vor dem Bundesfinanzhof recht. Er darf die Durchschnittssatzbesteuerung anwenden. Auch wenn der Empfänger der Dienstleistung diese nicht zu landwirtschaftlichen Zwecken nutze (Az.: V R 34/17).
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Ein Wanderschäfer, der für seine Beweidung eine Entlohnung bekommt, darf die Umsätze daraus pauschalieren. Das gilt auch, wenn der Leistungsempfänger den Schäfer nur aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes bestellt hat.
Das zeigt folgender Fall: Eine Gesellschaft, die im Immobilienmanagement tätig ist, wollte die Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes auf ihren Flächen sicherstellen. Daher entlohnte Sie einen Schäfer dafür, dass seine Schafe die Grünflächen beweiden. Der Schäfer pauschalierte diese Umsätze, sein Finanzamt stellte sich jedoch quer. Es war der Ansicht, dass es sich bei der Beweidung nicht um landwirtschaftliche Dienstleistungen handele.
Obwohl das Finanzgericht sich in erster Instanz auf die Seite des Fiskus stellte, bekam der Schäfer vor dem Bundesfinanzhof recht. Er darf die Durchschnittssatzbesteuerung anwenden. Auch wenn der Empfänger der Dienstleistung diese nicht zu landwirtschaftlichen Zwecken nutze (Az.: V R 34/17).