Auch Hobby-Flächen sind bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (BG) zu versichern. Das musste eine Besitzerin von 4 ha Wald und Brachflächen in Mecklenburg-Vorpommern akzeptieren, die gegen die BG-Beiträge geklagt hatte. Ihr Argument: Sie nutze die Flächen nur zur Eigenversorgung und verkaufe kein Holz. Doch das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern urteilte: Als Waldbesitzerin müsse sie unabhängig von einer Gewinnerzielung den Wald pflegen und öffentlich-rechtliche Pflichten erfüllen. Die Risiken dieser Arbeiten decke dann die BG.
Dass die Versicherungspflicht unabhängig von der Größe des Grundstückes greift, teilte auch die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau auf Anfrage von top agrar mit. Dass Gewinn erzielt werde oder ein Gewerbe angemeldet sei, sei nicht zwingend Voraussetzung für die Versicherungspflicht.
Ein Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung liegt bereits dann vor, wenn planmäßig und mit einer gewissen Regelmäßigkeit z.B. Feldbestellung, Viehversorgung oder das Abmähen von Grünland stattfinden – auch auf Hobbyflächen. Eine Befreiung sei aber auf Antrag möglich, wenn die Fläche kleiner ist als 0,25 ha (Az.: L 5 U 69/1).
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Auch Hobby-Flächen sind bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (BG) zu versichern. Das musste eine Besitzerin von 4 ha Wald und Brachflächen in Mecklenburg-Vorpommern akzeptieren, die gegen die BG-Beiträge geklagt hatte. Ihr Argument: Sie nutze die Flächen nur zur Eigenversorgung und verkaufe kein Holz. Doch das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern urteilte: Als Waldbesitzerin müsse sie unabhängig von einer Gewinnerzielung den Wald pflegen und öffentlich-rechtliche Pflichten erfüllen. Die Risiken dieser Arbeiten decke dann die BG.
Dass die Versicherungspflicht unabhängig von der Größe des Grundstückes greift, teilte auch die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau auf Anfrage von top agrar mit. Dass Gewinn erzielt werde oder ein Gewerbe angemeldet sei, sei nicht zwingend Voraussetzung für die Versicherungspflicht.
Ein Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung liegt bereits dann vor, wenn planmäßig und mit einer gewissen Regelmäßigkeit z.B. Feldbestellung, Viehversorgung oder das Abmähen von Grünland stattfinden – auch auf Hobbyflächen. Eine Befreiung sei aber auf Antrag möglich, wenn die Fläche kleiner ist als 0,25 ha (Az.: L 5 U 69/1).
Anne Schulze Vohren, Frederic Storkamp, Anne Schulze Vohren, Anne Schulze Vohren, Anne Schulze Vohren, Maria Meinert, Gesa Harms, Gesa Harms, Gesa Harms, Anne Schulze Vohren, Gesa Harms, Bernhard Billermann, Bernhard Billermann