Für Aufregung sorgt derzeit eine neue Auslegung der Finanzverwaltung. Danach sind Blockheizkraftwerke (BHKW) ein Teil des Gebäudes. Deshalb gelte für die Anlagen auch derselbe Abschreibungszeitraum wie für das Gebäude, in dem das BHKW steht (bis zu 50 Jahre).
Entwarnung gibt es aber für alle, die ein BHKW in ihrer Biogasanlage einsetzen oder für die Produktion von Wärme für Ställe oder Gewächshäuser nutzen. Sie dürfen die Anlage wie gewohnt als Betriebsvorrichtung auf zehn Jahre abschreiben. Von der neuen Auffassung sind nur diejenigen betroffen, die mit ihrem BHKW in erster Linie ein Gebäude beheizen, sei es eine Werkstatt, die eigenen vier Wände oder ein Mietshaus.
Ausnahme: Altanlagen, die Sie vor dem 31.12.2015 angeschafft oder bis dahin verbindlich bestellt haben, genießen Bestandschutz und Sie dürfen sie noch innerhalb von zehn Jahren abschreiben. „Die steuerlichen Details sprechen Sie am besten mit Ihrem Steuerberater ab“, rät Cord Kiene, Landvolk Niedersachsen (Oberfinanzdirektion Niedersachsen, Az.: S 2240 - 186 - St 222/St 221). Weitere Infos finden Sie unter: www.topagrar.com/Heft+