Ein Puten- und Schweinemäster plante den Bau einer Biogasanlage und bekam dafür im Jahr 2009 die Baugeneh-migung. Zwei 180 m von der Biogasanlage entfernt wohnende Nachbarn klagten gegen die Anlage, vor allem wegen zu hoher Geruchsimmissionen. Der Landwirt wehrte sich und bekam Recht beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (Az.: 12 ME 51/10).
Die Richter bestätigten die von der Baugenehmigungsbehörde in Auftrag gegebene Geruchsprognose nach GIRL. Danach betrug die zu erwartende zusätzliche Geruchsbelastung durch die neue Biogasanlage 0,4 % der Jahresstunden. Da dieser Wert unter der Grenze von 0,49 % der Jahresstunden liege, sei es nicht notwendig, die gesamten Geruchsimmissionen des Tierhaltungsbetriebes zu ermitteln. Deshalb hätte auch die durch die Geflügelmistlagerung entstehende Belastung bei der Geruchsprognose nicht berücksichtigt werden müssen. Denn die Festmistplatte sei bereits 1997 genehmigt worden und zähle deshalb hinsichtlich der Geruchsimmissionen zum bestehenden Betrieb.
Die Anwendung der GIRL sei auch grundsätzlich nicht anzugreifen. Dagegen seien die VDI-Richtlinien 3471 und 3472 und auch die TA Luft hier nicht anwendbar, weil die dortigen Vorgaben für Biogasanlagen erkennbar nicht passten.