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Bleiverbot überall?

Lesezeit: 2 Minuten

Die EU-Mitgliedstaaten haben ein Verbot von Bleischrot in und über Feuchtgebieten beschlossen, um z.B. Bleivergiftungen bei Vögeln zu verhindern. Das Verbot greift in zwei Jahren und gilt auch 100 m um jedes Feuchtgebiet herum. Wird ein Jäger dann kontrolliert und hat Bleischrot dabei, muss er beweisen, dass er dieses nicht zur Jagd verwendet hat.


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Als Feuchtgebiete gelten Feuchtwiesen, Moor-, Sumpfgebiete, stehende, fließende Gewässer, aber auch Gewässer, die es nur „zeitweilig“ gibt. Jede Pfütze könne so zum Feuchtgebiet werden, fürchtet der Deutsche Jagdverband. Durch die 100 m-Pufferzone werde nach einem Regen Bleischrot bei der Jagd praktisch verboten. Das BMEL sieht das auf Anfrage anders: „Unser Bundesministerium teilt die Rechtsauffassung der Jagdverbände nicht, dass auch „kleine Pfützen“ unter die Definition der Feuchtgebiete fallen. Die konkrete Auslegung wird jedoch durch die Vollzugbehörden der Bundesländer durchgeführt.“


Überall – außer in Bremen und Hamburg – ist die Bleischrot-Jagd auf Wasserwild und/oder über Gewässern bereits verboten. Die Behörden vor Ort entscheiden, was als Gewässer gilt.


Im Saarland gilt das Verbot seit 2014 auch für „zeitweilige“ Gewässer. Trotzdem: Pfützen bzw. nasse Stellen gelten dort nach Wasser- und damit auch nach Jagdrecht nicht als Gewässer für die das Verbot greifen würde, bestätigte das saarländische Umweltministerium. Vor diesem Hintergrund erscheint die Angst der Jagdverbände als eher unbegründet.

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