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Blühfläche: Sanktionen bei fehlendem Pflegeschnitt?

Lesezeit: 2 Minuten

Ich habe eine mehrjährige Blühfläche angelegt. Laut niedersächsischer Richtlinie ist auf dieser Fläche ein jährlicher Pflegeschnitt durchzuführen. Im letzten Jahr konnte ich die Fläche allerdings aufgrund der Witterung mit den massiven Niederschlägen und den wassergesättigten Böden kaum befahren. Drohen mir nun Sanktionen?


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Laut Richtlinie des niedersächsischen Ministeriums haben Sie eine Fülle von Bedingungen einzuhalten, u.a. auf 30 bis maximal 70% jeder Blühfläche bzw. jedes Blühstreifens einen jährlichen Pflegeschnitt durchzuführen. Dieser ist allerdings nicht auf das Kalenderjahr bezogen! Denn der Pflegeschnitt ist nur zwischen dem 1. September und dem 1. April zulässig. Somit können Sie den Aufwuchs aus der Vegetation 2017 noch bis zum 31.3.2018 mulchen.


Nun kann es vorkommen, dass Sie die Bedingungen aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände bis zu diesem Datum trotzdem nicht einhalten können. Als „höhere Gewalt“ oder „außergewöhnlicher Umstand“ kann laut EU-Verordnung zum Beispiel eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht, gelten. Das müssen Sie innerhalb von 15 Tagen melden. Dann erhalten Sie für die Jahre, in denen diese höhere Gewalt auftrat, anteilsmäßig weniger Geld. Mit der Meldung verzichten Sie auf die Prämie für das betroffene Jahr, eine Verwaltungssanktion oder Rückforderung der Prämie für vorangegangene Jahre droht Ihnen nicht.


Für den Nachweis der höheren Gewalt reicht die Meldung „Es war zu nass“ nicht aus. Legen Sie am besten ein Gutachten durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen vor, das belegt, dass der Pflegeschnitt wegen der nassen Flächen unmöglich war.

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