Bodenschutzgesetz: Auflagen zum Erosionsschutz rechtswidrig
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Das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) ist keine rechtliche Grundlage für Bewirtschaftungsauflagen. Das entschieden die Richter des Verwaltungsgerichts Regensburg. Im verhandelten Fall war nach Starkregen auf den hängigen Ackerflächen eines Pächters Boden abgeschwemmt.
Die Anwohner beschwerten sich über den Schlammeintrag bei der zuständigen Ordnungsbehörde, hier dem Landratsamt. Dieses machte dann auf Empfehlung des zuständigen Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) unter Berufung auf das BBodSchG dem Landwirt folgende Bewirtschaftungsauflagen:
Maximal 50% Reihenkulturen wie z.B. Zuckerrüben oder Mais,
nach Reihenkulturen Pflicht zum Anbau von Wintergetreide mit anschließender Zwischenfrucht,
Direktsaat der Reihenkultur.
Da er bereits Erosionsschutzmaßnahmen in der Bewirtschaftung umsetzte, wollte der Landwirt diese starre Reglementierung nicht hinnehmen. Das Verwaltungsgericht gab ihm Recht: Das AELF sei nicht berechtigt, nach Bodenschutzgesetz Auflagen zu verordnen. Die Richter entschieden, dass das Bodenschutzgesetz keine Rechtsgrundlage enthalte, um Landwirte mit Anordnungen zur Einhaltung der guten fachlichen Praxis zu überziehen. Die Bewirtschaftungsauflagen seien deshalb aufzuheben (Az.: RN 8 K 17.1810).
RA Josef Deuringer, Augsburg
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Das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) ist keine rechtliche Grundlage für Bewirtschaftungsauflagen. Das entschieden die Richter des Verwaltungsgerichts Regensburg. Im verhandelten Fall war nach Starkregen auf den hängigen Ackerflächen eines Pächters Boden abgeschwemmt.
Die Anwohner beschwerten sich über den Schlammeintrag bei der zuständigen Ordnungsbehörde, hier dem Landratsamt. Dieses machte dann auf Empfehlung des zuständigen Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) unter Berufung auf das BBodSchG dem Landwirt folgende Bewirtschaftungsauflagen:
Maximal 50% Reihenkulturen wie z.B. Zuckerrüben oder Mais,
nach Reihenkulturen Pflicht zum Anbau von Wintergetreide mit anschließender Zwischenfrucht,
Direktsaat der Reihenkultur.
Da er bereits Erosionsschutzmaßnahmen in der Bewirtschaftung umsetzte, wollte der Landwirt diese starre Reglementierung nicht hinnehmen. Das Verwaltungsgericht gab ihm Recht: Das AELF sei nicht berechtigt, nach Bodenschutzgesetz Auflagen zu verordnen. Die Richter entschieden, dass das Bodenschutzgesetz keine Rechtsgrundlage enthalte, um Landwirte mit Anordnungen zur Einhaltung der guten fachlichen Praxis zu überziehen. Die Bewirtschaftungsauflagen seien deshalb aufzuheben (Az.: RN 8 K 17.1810).
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