Bieten Sie Ihren Mitarbeitern Frühstück an? Dann aus steuerlicher Sicht am besten ohne Belag. Denn „unbelegte Brötchen mit einem Heißgetränk“ gelten steuerlich nicht als Frühstück, bleiben daher steuerfrei, so der Bundesfinanzhof (Az.: VI R 36/17). Belegte Brötchen müssen Sie mit einem Wert von 1,80 €/Frühstück versteuern.
Das gilt nicht für die Verpflegung bei der Ernte auf dem Feld. Die liege im Interesse des Betriebes, um die Arbeiten nicht zu unterbrechen und bleibt laut Finanzgericht Sachsen immer steuerfrei (Az.: 4 K 1911/11).
Bernhard Billermann,
Münster
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Bieten Sie Ihren Mitarbeitern Frühstück an? Dann aus steuerlicher Sicht am besten ohne Belag. Denn „unbelegte Brötchen mit einem Heißgetränk“ gelten steuerlich nicht als Frühstück, bleiben daher steuerfrei, so der Bundesfinanzhof (Az.: VI R 36/17). Belegte Brötchen müssen Sie mit einem Wert von 1,80 €/Frühstück versteuern.
Das gilt nicht für die Verpflegung bei der Ernte auf dem Feld. Die liege im Interesse des Betriebes, um die Arbeiten nicht zu unterbrechen und bleibt laut Finanzgericht Sachsen immer steuerfrei (Az.: 4 K 1911/11).