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Bruchteilsgemeinschaft statt GbR?

Lesezeit: 2 Minuten

In der Vergangenheit haben sich insbesondere Ackerbaubetriebe verstärkt dazu entschlossen, ihre Betriebe gemeinsam zu bewirtschaften. Die Bewirtschaftung größerer Einheiten ermöglicht es, die Kostendegression zu nutzen und stärker am technischen Fortschritt der immer leistungsfähigeren Technik teilzuhaben.


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Bei der Betriebsgemeinschaft tritt die Gemeinschaft (häufig GbR oder GmbH & Co. KG) als Unternehmer auf. Die Folge: Schon ab einer gemeinsam bewirtschafteten Fläche von rund 400 ha wird in reinen Ackerbaubetrieben die neue Umsatzgrenze von 600000 € überschritten. Bei Überschreiten dieser Grenze dürfen landwirtschaftliche Unternehmer bei der Umsatzsteuer nicht mehr die Pauschalierung anwenden, was in Betrieben mit hoher Wertschöpfung ein Nachteil ist. Hier wird man zukünftig überlegen müssen, ob man nicht statt der Betriebsgemeinschaft besser nur die Technik gemeinsam anteilig erwirbt und jeder weiter nach außen als gesonderter Landwirt auftritt. Der gemeinsame Erwerb der Technik kann als Bruchteilseigentum der beteiligten Landwirte gestaltet werden. Jeder bilanziert den ihm gehörenden Anteil der Maschine.


Beispiel: Landwirt Kunz bewirtschaftet einen 300 ha Ackerbaubetrieb, Landwirt Hinz bewirtschaftet ebenfalls einen Ackerbaubetrieb mit 200 ha. Die beiden hatten eigentlich geplant ihre Betriebe zum 1.7.2021 zusammenzufassen und als Betriebsgemeinschaft in der Rechtsform der GbR zu bewirtschaften.


Unter Berücksichtigung der neuen Umsatzgrenze vereinbaren die beiden stattdessen ihre Technik gemeinschaftlich zu nutzen. Technik wird zukünftig als Bruchteilseigentum zu 60% von Kunz und zu 40% von Hinz erworben. Die Bilanz bleibt getrennt und die Pauschalierung kann beibehalten werden. ▶

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