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Bußgeld für Mountainbiker im Wald

Lesezeit: 1 Minuten

Weil er außerhalb öffentlicher Wege im Wald unterwegs war, verdonnerte die Stadt einen Mountainbiker zu 150 € Bußgeld. Zu Recht, urteilten die Richter des Oberlandesgerichts Oldenburg. Zwar dürfe man auf öffentlichen Wegen, die mit Zustimmung oder Duldung des Grundeigentümers tatsächlich für den öffentlichen Verkehr genutzt werden, wie Wander-, Reit- und Freizeitwege, auch Fahrrad fahren. Dazu zählten aber nicht z.B. Fuß- und Pirschpfade oder die von „Downhill-Bikern“ eigenständig geschaffenen Wege. Dort sei das Fahrradfahren verboten, erst recht während der Brut- und Setzzeit vom 1. April bis 15. Juli. Vom Grundstückseigentümer könne man nicht fordern, dass er Verbotsschilder aufstelle. (Az: 2 Ss OWi 25/21)

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