Weil er außerhalb öffentlicher Wege im Wald unterwegs war, verdonnerte die Stadt einen Mountainbiker zu 150 € Bußgeld. Zu Recht, urteilten die Richter des Oberlandesgerichts Oldenburg. Zwar dürfe man auf öffentlichen Wegen, die mit Zustimmung oder Duldung des Grundeigentümers tatsächlich für den öffentlichen Verkehr genutzt werden, wie Wander-, Reit- und Freizeitwege, auch Fahrrad fahren. Dazu zählten aber nicht z.B. Fuß- und Pirschpfade oder die von „Downhill-Bikern“ eigenständig geschaffenen Wege. Dort sei das Fahrradfahren verboten, erst recht während der Brut- und Setzzeit vom 1. April bis 15. Juli. Vom Grundstückseigentümer könne man nicht fordern, dass er Verbotsschilder aufstelle. (Az: 2 Ss OWi 25/21)
Hinweis:
Bitte aktivieren Sie Javascipt in Ihrem Browser, um diese Seite optimal nutzen zu können
Zum Lesen dieses Artikels benötigen Sie ein top agrar Abonnement
Weil er außerhalb öffentlicher Wege im Wald unterwegs war, verdonnerte die Stadt einen Mountainbiker zu 150 € Bußgeld. Zu Recht, urteilten die Richter des Oberlandesgerichts Oldenburg. Zwar dürfe man auf öffentlichen Wegen, die mit Zustimmung oder Duldung des Grundeigentümers tatsächlich für den öffentlichen Verkehr genutzt werden, wie Wander-, Reit- und Freizeitwege, auch Fahrrad fahren. Dazu zählten aber nicht z.B. Fuß- und Pirschpfade oder die von „Downhill-Bikern“ eigenständig geschaffenen Wege. Dort sei das Fahrradfahren verboten, erst recht während der Brut- und Setzzeit vom 1. April bis 15. Juli. Vom Grundstückseigentümer könne man nicht fordern, dass er Verbotsschilder aufstelle. (Az: 2 Ss OWi 25/21)