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BVG-Urteil: Bekomme ich Geld vom Fiskus zurück?

Lesezeit: 2 Minuten

Für Steuernachzahlungen fordern die Finanzämter in einigen Fällen nicht nur die offenen Beträge ein, sondern auch noch 6% Zinsen. Das sei angesichts der andauernden Niedrigzinsphase aber deutlich zu viel, urteilten die Richter am Bundesverfassungsgericht Mitte August. Die Bundesregierung muss nun bis spätestens zum 31. Juli 2022 einen niedrigeren Satz bestimmen. Obwohl der Zinssatz nach Ansicht der Richter bereits seit 2014 verfassungswidrig ist, soll der neue Wert rückwirkend erst ab 2019 gelten.


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Hoffnung auf eine Erstattung können Sie sich nur machen, wenn Ihre Steuerbescheide noch nicht rechtskräftig sind oder Sie Einspruch erhoben haben. Allerdings hat die Finanzverwaltung alle Steuerbescheide seit Mai 2019 ohnehin nur noch vorläufig erlassen, das heißt: Für diese erhalten Sie – sofern Zinsen angefallen sind – Geld zurück. Hat das Finanzamt Ihnen in den vergangenen Jahren Steuern erstattet, was bislang ebenfalls mit 6% vergütet wird, müssen Sie nun eventuell sogar Zinsen zurückzahlen.


Wann Sie mit einer Erstattung rechnen können oder erneut zur Kasse gebeten werden, steht noch nicht fest. Das Urteil betrifft nicht nur die Einkommen-, sondern auch die Körperschaft-, Vermögen- und Umsatzsteuer (Az.: 1 BvR 2237/14).


Hintergrund: Für Steuernachzahlungen bzw. -erstattungen fallen die Zinsen grundsätzlich erst nach Ablauf einer Karenzzeit von 15 Monaten an. Bei Steuerpflichtigen, die überwiegend Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen, beträgt die Frist 23 Monate. Aufgrund der Coronapandemie wurden die Abgabefristen und auch die Karenzzeiten für die Steuererklärungen 2019 und 2020 verlängert. Die Zinsen auf Steuerzahlungen sollten Sie nicht mit Säumniszuschlägen verwechseln. Die verlangt das Finanzamt, wenn Sie Steuernachforderungen nicht fristgerecht begleichen.

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