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BVVG-Flächen: Teils 10 Jahre Anspruch auf Rückzahlung

Lesezeit: 3 Minuten

Darauf haben viele Landwirte in den neuen Bundesländern gewartet: Endlich bekommt die Bodenverwertungs- und -verwaltungsgesellschaft GmbH (BVVG) wegen überhöhter Kaufpreise jetzt vermehrt den Gegenwind der Gerichte zu spüren, auch werden Rückzahlungen durchgesetzt.


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Aktuell erfolgreich sind ehemalige Pächter, die ihre Pachtflächen nach § 3 Ausgleichsleistungsgesetz (ALG) um 35 % „vergünstigt“ gegenüber dem Verkehrswert gekauft hatten. In vielen Fällen setzte die BVVG den Verkehrswert für die Fläche so hoch an, dass nach Abzug der 35 %-Vergünstigung der Kaufpreis immer noch die Höhe der sonst üblichen Verkehrswerte erreichte. Im Kaufvertrag gab die BVVG dann eine Klausel vor, dass man sich „einvernehmlich“ auf den (überhöhten) Kaufpreis verständigt habe.


Einige Käufer lehnten diesen Passus im Kaufvertrag ab und behielten sich ausdrücklich vor, den Kaufpreis gerichtlich überprüfen zu lassen. Sie bekamen vor Gericht Recht und erhielten den Kaufpreis, häufig über 100 000 €, mit Zinsen zurück.


Jetzt konnten sich auch mehrere Landwirte vor dem Kammergericht in Berlin durchsetzen, die ihre Landkaufverträge damals zähneknirschend ohne ergänzende Klausel unterschrieben. Die BVVG habe massiv gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen, so die Richter. Sie hätte entweder die regionalen Wertansätze anwenden oder ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses einholen müssen. Beides hat die BVVG seit 2007 verweigert. Bei Redaktionsschluss war noch nicht bekannt, ob die BVVG hierzu den Bundesgerichtshof (BGH) anrufen wird. Hat die Rechtsauffassung des Kammergerichtes Bestand, könnten sich noch mehr betroffene Landwirte einen erheblichen Teil des Kaufpreises wiederholen.


Nicht verjährt:

Hinsichtlich der Verjährung der Rückzahlungsansprüche aus Landkaufverträgen wies der BGH die BVVG in ihre Schranken. Die Praxis der BVVG, Käufer von Pachtflächen bei ihren Rückforderungen mit dem Hinweis auf die Verjährung nach drei Jahren abprallen zu lassen, sei nicht zulässig. Der Anspruch auf Rückzahlung des überbezahlten Kaufpreises verjähre nicht schon nach 3, sondern erst nach 10 Jahren (Az.: V ZR 109/14).


Rat an Betroffene:

Wer zwischen 2006 und 2009 als Pächter vergünstigt gekauft hat, sollte seine Verträge prüfen. In vielen Fällen lag der Preis über 65 % des damals gültigen Verkehrswertes. Dann sollten Sie die Rückzahlung des zu viel bezahlten Kaufpreises vor Gericht einklagen. Denn trotz der Rechtslage zahlt die BVVG nicht freiwillig zurück – jeder muss seinen Anspruch selbst einklagen.


Die Sorge vieler Landwirte, dass die BVVG sie durch ein Klageverfahren in laufenden Pachtverträgen und Ausschreibungen benachteiligen könnte, ist dabei unbegründet. Bislang hat sich die BVVG professionell genug gezeigt, zwischen Vergaben, laufenden Verträgen und gerichtlichen Streitigkeiten zu differenzieren.


Rechtsanwalt Franz-Christoph Michel, Templin

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