BVVG verliert Prozess wegen überteuerter Landpreise
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Nach über zehn Jahren ist endlich geklärt: Ist der Landpreis spekulativ überhöht und gibt es kaufwillige Landwirte, darf ein Landkreis den Verkauf von landwirtschaftlichen Flächen nach Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG) untersagen. Mit diesem letztinstanzlichen Beschluss des Oberlandesgerichtes Naumburg endet eine Prozesslawine, welche die Bodenverwertungs- und verwaltungsgesellschaft (BVVG) in Gang setzte (Az.: 2 Ww 12/10). Sie verkaufte im Jahr 2008 nach öffentlicher Ausschreibung 2,6 ha für 29000 € an den Meistbietenden. Der zuständige Landkreis verweigerte aber die GrdstVG-Genehmigung, weil der Preis um mehr als die Hälfte über dem Verkehrswert von 9200 € liege und zwei aufstockungswillige Landwirte bereit seien, das Land zu kaufen.
Die BVVG verklagte daraufhin den Kreis. Sie verlor die Prozesse vor dem Amts- und Oberlandesgericht und rief dann den Bundesgerichtshof an, der wiederum den Europäischen Gerichtshof um Klärung bat. Dieser stärkte das GrdstVG mit seiner Entscheidung, dass Höchstgebote in Ausschreibungen durchaus spekulativen Charakter haben können und nationale Behörden aus agrarstrukturellen Gründen die Genehmigungen der Kaufverträge versagen können.
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Nach über zehn Jahren ist endlich geklärt: Ist der Landpreis spekulativ überhöht und gibt es kaufwillige Landwirte, darf ein Landkreis den Verkauf von landwirtschaftlichen Flächen nach Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG) untersagen. Mit diesem letztinstanzlichen Beschluss des Oberlandesgerichtes Naumburg endet eine Prozesslawine, welche die Bodenverwertungs- und verwaltungsgesellschaft (BVVG) in Gang setzte (Az.: 2 Ww 12/10). Sie verkaufte im Jahr 2008 nach öffentlicher Ausschreibung 2,6 ha für 29000 € an den Meistbietenden. Der zuständige Landkreis verweigerte aber die GrdstVG-Genehmigung, weil der Preis um mehr als die Hälfte über dem Verkehrswert von 9200 € liege und zwei aufstockungswillige Landwirte bereit seien, das Land zu kaufen.
Die BVVG verklagte daraufhin den Kreis. Sie verlor die Prozesse vor dem Amts- und Oberlandesgericht und rief dann den Bundesgerichtshof an, der wiederum den Europäischen Gerichtshof um Klärung bat. Dieser stärkte das GrdstVG mit seiner Entscheidung, dass Höchstgebote in Ausschreibungen durchaus spekulativen Charakter haben können und nationale Behörden aus agrarstrukturellen Gründen die Genehmigungen der Kaufverträge versagen können.