Führt eine Behörde eine CC-Kontrolle durch und stellt fest, dass ein Landwirt schon in einem Vorjahr einen Verstoß begangen hatte, stellt sich regelmäßig die Frage, ob eine entsprechende Sanktion auf Grundlage der Verhältnisse im Prüfungsjahr oder der Verhältnisse im Jahr des Verstoßes berechnet werden muss.
Jetzt hat der EuGH klargestellt, dass sich die Berechnung der Sanktion auf die Verhältnisse im Jahr des Verstoßes beziehen muss. Die Behörde muss z.B. die Flächenausstattung und ggf. schon verhängte CC-Sanktionen aus dem Jahr des Verstoßes zugrunde legen – und nicht die Verhältnisse aus dem Jahr der Prüfung (C-361/19).Rechtsanwalt Dr. Frank Schulze, Münster
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Führt eine Behörde eine CC-Kontrolle durch und stellt fest, dass ein Landwirt schon in einem Vorjahr einen Verstoß begangen hatte, stellt sich regelmäßig die Frage, ob eine entsprechende Sanktion auf Grundlage der Verhältnisse im Prüfungsjahr oder der Verhältnisse im Jahr des Verstoßes berechnet werden muss.
Jetzt hat der EuGH klargestellt, dass sich die Berechnung der Sanktion auf die Verhältnisse im Jahr des Verstoßes beziehen muss. Die Behörde muss z.B. die Flächenausstattung und ggf. schon verhängte CC-Sanktionen aus dem Jahr des Verstoßes zugrunde legen – und nicht die Verhältnisse aus dem Jahr der Prüfung (C-361/19).Rechtsanwalt Dr. Frank Schulze, Münster