Für Corona-bedingte Belastungen in der häuslichen Pflege gibt es begrenzt bis zum 30. September folgende Erleichterungen:
Pflegebedürftige im Pflegegrad 1–5 können noch nicht in Anspruch genommene Entlastungsbeträge (125 €/Monat) aus 2019 ausnahmsweise bis 30. September beanspruchen. Normale Frist ist der 30. Juni.
Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 können Entlastungsbeträge nicht nur für die sonst zugelassenen Hilfen beanspruchen, sondern auch für Hilfen von z.B. Nachbarn, Freunden sowie Angehörigen, mit denen sie nicht in häuslicher Gemeinschaft leben. Das können auch Kinder und Enkelkinder ab dem 16. Lebensjahr sein.
Fallen bislang erbrachte ambulante Sachleistungen wegen eines Corona-bedingten Pflegeengpasses aus, kann die Pflegekasse diese Leistungen im Einzelfall im Rahmen einer Kostenerstattung erbringen.
Kurzzeitpflege ist auch in Reha-Einrichtungen möglich.
Der MDK begutachtet per Telefon und nach Aktenlage.
Die halbjährlichen Beratungsbesuche entfallen.
Bei einem Corona-bedingten Pflegeengpass können Arbeitnehmer zusätzlich bis zu zehn Tage Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch nehmen, Landwirte für bis zu zehn Tage eine Betriebshilfe (keine Haushaltshilfe) – zusätzlich zu den „normalen“ zehn Tagen Unterstützung.
Die Familienpflegezeit von bis zu sechs Monaten kann flexibler beansprucht werden.
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Für Corona-bedingte Belastungen in der häuslichen Pflege gibt es begrenzt bis zum 30. September folgende Erleichterungen:
Pflegebedürftige im Pflegegrad 1–5 können noch nicht in Anspruch genommene Entlastungsbeträge (125 €/Monat) aus 2019 ausnahmsweise bis 30. September beanspruchen. Normale Frist ist der 30. Juni.
Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 können Entlastungsbeträge nicht nur für die sonst zugelassenen Hilfen beanspruchen, sondern auch für Hilfen von z.B. Nachbarn, Freunden sowie Angehörigen, mit denen sie nicht in häuslicher Gemeinschaft leben. Das können auch Kinder und Enkelkinder ab dem 16. Lebensjahr sein.
Fallen bislang erbrachte ambulante Sachleistungen wegen eines Corona-bedingten Pflegeengpasses aus, kann die Pflegekasse diese Leistungen im Einzelfall im Rahmen einer Kostenerstattung erbringen.
Kurzzeitpflege ist auch in Reha-Einrichtungen möglich.
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Die halbjährlichen Beratungsbesuche entfallen.
Bei einem Corona-bedingten Pflegeengpass können Arbeitnehmer zusätzlich bis zu zehn Tage Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch nehmen, Landwirte für bis zu zehn Tage eine Betriebshilfe (keine Haushaltshilfe) – zusätzlich zu den „normalen“ zehn Tagen Unterstützung.
Die Familienpflegezeit von bis zu sechs Monaten kann flexibler beansprucht werden.
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