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Corona-Hilfen beantragen

Lesezeit: 2 Minuten

Noch bis Ende des Jahres können Sie Corona-Hilfen beantragen. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten:


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  • Überbrückungshilfe: Die Überbrückungshilfe 2 umfasst die Monate September bis Dezember 2020. Die Antragsfrist endet am 31.12.2020. Weisen Sie für Ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb einen durch die Corona-Pandemie bedingten Umsatzeinbruch nach, gilt:3
  • bei einem Einbruch von mehr als 70%, bekommen Sie 90% der förderfähigen Fixkosten erstattet,
  • sind es zwischen 50 und 70%, zahlt der Staat Ihnen 60%,
  • haben Sie Einbußen von 30 bis 50%, können Sie auf eine Erstattung von 40 % hoffen,
  • sind es weniger als 30%, steht Ihnen keine finanzielle Hilfe zu.


Den Umsatzeinbruch müssen Sie immer im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Vorjahr nachweisen. Förderfähig sind Fixkosten wie z.B. Mieten und Pachten, Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen oder Versicherungen. Beschäftigen Sie keine Mitarbeiter, müssen Sie Ihren Betrieb im Haupterwerb führen. Die max. Förderung beträgt 50000 €/Monat, höchstens 200000 €/Antragsteller. Rückwirkende Anträge für die 1. Phase der Überbrückungshilfe (Juni bis August 2020) können Sie in der 2. Phase nicht stellen.


  • Novemberhilfe: Bewirtschaften Sie z.B. ein Hof-Café, das Sie während der Lockdown-Zeit im November schließen müssen? Dann zahlt der Staat Ihnen Zuschüsse pro Woche der Schließung in Höhe von 75% Ihres durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes aus November 2019. Erzielen Sie trotz der Schließung Ihres Cafés Umsätze, z.B. durch einen Außer-Haus-Verkauf, brauchen Sie diese bis zu einer Höhe von 25% des Vergleichsumsatzes nicht anrechnen. Erhalten Sie im November noch andere staatliche Leistungen, z.B. die Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld, wird dieses Geld angerechnet.9


Den Antrag auf Überbrückungshilfe 2 oder Novemberhilfe muss Ihr Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bei den Bewilligungsstellen der Länder über www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de stellen. Der Zuschuss ist steuerpflichtig.


Bernhard Billermann, wetreu Alfred Haupt KG, Münster

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