Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Heftarchiv
Sonstiges

Milchpreis Maisaussaat Ackerboden Rapspreis

topplus Aus dem Heft

Corona: Was für Arbeitgeber gilt

Lesezeit: 2 Minuten

Die Corona-Fälle nehmen zu. Diese Rechte und Pflichten haben Sie als Arbeitgeber im Falle eines Falles:


Das Wichtigste aus Agrarwirtschaft und -politik montags und donnerstags per Mail!

Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

  • Zunächst sind Sie verpflichtet, Ihre Mitarbeiter auf den Infektionsschutz und die erforderlichen Hygienemaßnahmen hinzuweisen. Muster-Betriebsanweisungen in verschiedenen Sprachen finden Sie auf der Homepage der SVLFG (www.svlfg.de).
  • Ist ein Mitarbeiter an Corona erkrankt müssen Sie eine Entgeltfortzahlung für maximal sechs Wochen leisten. Hat der Mitarbeiter gegen eine Reisewarnung des auswärtigen Amtes verstoßen, können Sie die Lohnfortzahlung ggf. verweigern.
  • Steht ein Mitarbeiter unter Quarantäne und weist dies mit einer Kopie der Quarantäneanordnung nach, müssen Sie dem Mitarbeiter bis zu sechs Wochen eine Entschädigung in Höhe des regulären Gehaltes zahlen. Diese bekommen Sie zurückerstattet, wenn Sie dies innerhalb von drei Monaten nach Quarantäneanordnung geltend machen. Die dafür zuständige Behörde erfragen Sie beim Gesundheitsamt.
  • Ist ein Kind eines Mitarbeiters an Corona erkrankt bzw. unter Quarantäne gestellt, kann der Mitarbeiter als pflegendes Elternteil nach den üblichen Regeln für erkrankte Kinder unter 12 Jahren Kinderkrankengeld der Krankenkasse in Anspruch nehmen. Je nach Arbeitsvertrag müssen Arbeitgeber dem pflegenden Mitarbeiter aber erst die volle Lohnfortzahlung leisten, bis bei fortdauernder Erkrankung die Krankenkasse Krankengeld erstattet.
  • Muss ein Mitarbeiter ein Kind wegen geschlossener Kita/Schule zuhause betreuen, hat der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Arbeitsfreistellung. Hier könnten Sie jedoch z.B. eine Arbeitszeitverschiebung, die Gewährung von Urlaub, den Abbau von Überstunden oder auch Homeoffice vereinbaren.
  • Erkrankt ein Landwirt selbst bzw. muss in Quarantäne, sollte er sich mit dem Gesundheitsamt über den Einsatz seiner Mitarbeiter oder z.B. Betriebshelfer verständigen. Bei Quarantäne besteht ggf. ein Entschädigungsanspruch in Höhe des Verdienstausfalles.


Inwieweit Landwirte weitere staatl. Hilfen für Corona-betroffene Betriebe beanspruchen können, ist noch offen.


Bernadette Epping und Marion von Chamier, WLAV Münster

Die Redaktion empfiehlt

top + Zum Start in die Maisaussaat keine wichtigen Infos verpassen

Alle wichtigen Infos & Ratgeber zur Maisaussaat 2024, exklusive Beiträge, Videos & Hintergrundinformationen

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.