Haben Sie ein altes Betriebsgebäude zur Wohnung umgebaut? Wer das Dachgeschoss über der Wohnung zunächst als Abstellkammer und später als Wohnraum nutzt, kann Ärger mit dem Finanzamt bekommen. Das zeigt folgender Fall: Eine Landwirtin wählte 1993 die Nutzungswertbesteuerung für eine Wohnung ab, die bereits zu diesem Zeitpunkt teilweise zur Betriebsleiterwohnung umgebaut war. Sie überführte die Wohnung steuerlich in ihr Privatvermögen. Rund zehn Jahre später baute die Familie das darüber liegende Dachgeschoss für den Hofnachfolger zur unentgeltlichen Nutzung aus. Das passte dem Finanzamt nicht: Es wollte den Gewinn des Betriebes um 25000 € erhöhen: Es war der Ansicht, dass das bis dato ungenutzte Dachgeschoss seinerzeit nicht zusammen mit der darunterliegenden Wohnung steuerfrei ins Privatvermögen überführt wurde. Es habe sich also noch im Betriebsvermögen befunden. Die Familie konnte aber begründen, dass das Dachgeschoss nur durch Privaträume zu erreichen war und sie die Räume nicht betrieblich genutzt hatten. Durch Aussagen der Betriebsleiter, deren Kindern und den damaligen Spielgefährten der Kinder konnte die Familie darlegen, dass sie in den betreffenden Räumen nur alte Möbel, private Gegenstände und Kleidung gelagert hatte. Zudem nutzten die Kinder die Fläche zum Spielen. Diese Argumente reichten dem Finanzgericht Schleswig-Holstein und es entschied zugunsten der Familie (Az.: 3 K 165/11).
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