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Aus dem Heft

Darauf müssen Sie besonders achten

Lesezeit: 2 Minuten

  • Rechtsform: Sie können theoretisch alle Gesellschaftsformen für die 51a-Kooperation wählen. Ausgeschlossen sind lediglich die GmbH, die GmbH & Co.KG und die AG. In der Praxis wählen die meisten eine KG oder eine GbR. Die KG ist immer dann die bessere Wahl, wenn ein Gesellschafter mehr Geld einbringt als andere und die Geschäftsführung übernimmt. Er wird dann zum Komplementär und ist voll haftbar. Die anderen Gesellschafter sind hingegen Kommanditisten und müssen nur begrenzt haften. Wenn alle Gesellschafter zu gleichen Teilen haften sollen, dann ist die GbR die bessere Wahl.


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  • Gewinn: Hier gibt es verschiedene Modelle. In der Regel legen die Gesellschafter Entgelte für die Vieheinheiten, die geleistete Arbeit, die überlassenen Flächen usw. in Form eines Gewinnvorabs fest, die einmal im Jahr oder häufiger ausgezahlt werden. Des Weiteren erhalten die Gesellschafter eine Beteiligung am Gewinn/ Verlust.


  • Verzeichnis pflegen: Dass Sie die Vieheinheitengrenze einhalten, müssen Sie dem Finanzamt mithilfe eines Verzeichnisses nachweisen. Im Gesetz ist die Rede von einem „laufend“ zu führenden Verzeichnis. Was bislang nicht eindeutig geklärt ist: Müssen Sie das Verzeichnis immer dann aktualisieren, wenn sich etwas ändert? Oder dürfen Sie es auch im Nachhinein noch korrigieren? Das Niedersächsische Finanzgericht hat in einem Fall nun entschieden: „Laufend“ bedeutet nur, dass Veränderungen in ihrer zeitlichen Reihenfolge zu erfassen sind (FG Niedersachsen, Urteil vom 11.5.16, Az.: 4K 122/15). Nun muss zwar noch der Bundesfinanzhof entscheiden. Wie auch immer das Urteil ausfällt: Führen Sie das Verzeichnis zeitnah! Am besten fragen Sie zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres mithilfe eines Stammblattes alle wichtigen Voraussetzungen der Gesellschafter ab. Nur so können Sie Veränderungen direkt dokumentieren und entsprechend schnell reagieren.

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