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Darf der Pächter eine Auskunft zur Düngung verweigern?

Lesezeit: 2 Minuten

Ich habe den Verdacht, dass mein Pächter Klärschlamm sowie Biokompost, der viel Plastik enthielt, auf meine Flächen ausgebracht hat. Ich wollte von ihm wissen, womit genau er die Flächen gedüngt hat. Das will er mir nicht sagen. Habe ich einen Anspruch darauf, dass er mir sagt, was er wann gedüngt hat?


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Ich habe den Verdacht, dass mein Pächter Klärschlamm sowie Biokompost, der viel Plastik enthielt, auf meine Flächen ausgebracht hat. Ich wollte von ihm wissen, womit genau er die Flächen gedüngt hat. Das will er mir nicht sagen. Habe ich einen Anspruch darauf, dass er mir sagt, was er wann gedüngt hat?


Oft gibt es Klauseln im Pachtvertrag, die sich auf Klärschlamm und Kompost beziehen. Will der Pächter Klärschlamm oder Biokompost ausbringen, muss der Verpächter, laut dieser Klausel, erst zustimmen. Steht die Klausel in Ihrem Pachtvertrag und Sie vermuten, dass sich Ihr Pächter nicht daran gehalten hat, haben Sie ein Recht zu erfahren, was Ihr Pächter gedüngt hat.


Ob Ihr Pächter Klärschlamm oder Biokompost gefahren hat, können Sie auch ohne seine Aussage herausfinden. Zum einen können Sie sich an die zuständige Verwaltungsbehörde, d.h. das Landratsamt oder die Kreisverwaltung, wenden. Das Ausbringen von Klärschlamm bzw. von Biokompost unterliegt gesetzlichen Regelungen mit Dokumentations- und Rückstellmusterverpflichtungen. Hat Ihr Pächter dabei Plastikteile ausgebracht, stellt dies möglicherweise einen Verstoß gegen das Bodenschutzgesetz dar.


Haben Sie dort keinen Erfolg, können Sie auch den Informationsanspruch nach dem Umweltinformationsgesetz bei der Umweltbehörde geltend machen. Hiernach hat jeder Anspruch auf Auskunft zu umweltrelevanten Fragestellungen.


RA Josef Deuringer,


Meidert & Kollegen, Augsburg

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