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Darf ich Dauergrünland bei Mäuseplage umbrechen?

Lesezeit: 2 Minuten

Wegen starken Mäusebefalls wollen wir unser komplettes Dauergrünland (Niedersachsen) umbrechen und neu einsäen. Brauchen wir unter diesem Umständen trotzdem die Doppelgenehmigung von den Behörden?


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Wegen starken Mäusebefalls wollen wir unser komplettes Dauergrünland (Niedersachsen) umbrechen und neu einsäen. Brauchen wir unter diesem Umständen trotzdem die Doppelgenehmigung von den Behörden?


Bei der Mäuseplage hilft Umbrechen des Grünlandes, da es die Gänge und Nester der Mäuse zerstört. Seit 2018 müssen Sie einen Antrag zum Pflügen von Dauergrünland zwecks Narbenerneuerung beantragen. Das ist ein zweistufiges Verfahren. Zum einen brauchen Sie eine Genehmigung von der Unteren Naturschutzbehörde. Haben Sie von dieser einen positiven Bescheid, gehen Sie damit zur Ihrer Bewilligungsstelle (Landwirtschaftskammer oder Landwirtschaftsamt) und reichen dort den Antrag für die Narbenerneuerung des Grünlandes ein. Nach der Bewilligung ist eine Narbenerneuerung möglich. Eine nochmalige Narbenerneuerung ist frühestens nach fünf Jahren möglich. Handelt es sich bei der Fläche um sensibles Dauergrünland, z.B. in einem Schutzgebiet wie Flora-Fauna-Habitat (FFH), oder Ersatzdauergrünland (NC 444), ist keine Narbenerneuerung möglich.


In Niedersachsen ist die Mäuseplage besonders schlimm, sodass Landwirtschafts- und Umweltministerium ein einfacheres Bewilligungsverfahren zur Narbenerneuerung des Dauergrünlandes erlassen haben. Das gilt für Betriebe mit besonderer Schadkulisse. Gehört Ihr Betrieb dazu, reicht ein Antrag bei der Kammer. Diesen finden Sie auf der Kammerseite unter der Rubrik Förderung. Hier muss die Untere Naturschutzbehörde den Antrag vorher nicht bewilligen. Bei geschütztem Grünland sind die Unteren Naturschutzbehörden in den jeweiligen Kreisen weiterhin beteiligt. Falls die Behörden auch bei schwer geschädigten Flächen in Schutzgebieten nicht einlenken, wenden Sie sich erneut an die Kammer. Versuchen Sie gemeinsam, einen Besichtigungstermin mit der Naturschutzbehörde zu vereinbaren. So können alle das Schadensausmaß bewerten und Strategien zur Wiederherstellung des Grünlandes besprechen.RAin Uta Rosemann, Telgte


Dr. Christine Kalzendorf, LWK Niedersachsen

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