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Darf ich Wasser aus dem Fluss zum Tränken der Kühe saugen?

Lesezeit: 2 Minuten

Ich komme aus NRW und hole seit 15 Jahren für meine zwölf Milchkühe regelmäßig etwa 3000 l/Tag Wasser aus einem Bach. Die Untere Wasserbehörde hatte damals unserem Förster mündlich gesagt, dass wir Landwirte bis zu 4000 l Wasser am Tag aus einem fließendem Gewässer zum Tränken des Viehs entnehmen dürfen. Jetzt hat mich aber das Wasserwerk angeschrieben und verbietet mir, Wasser aus dem Bach zu entnehmen. Der Grund: Die Talsperre, die der Fluss speist, sei zu leer und das Werk braucht das Wasser.


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Die Untere Wasserbehörde geht sogar einen Schritt weiter und sagt, dass ich für die Entnahme eine „Entnahmegenehmigung“ brauche, die ich allerdings nie bekommen würde. Jetzt will ich wissen, was rechtlich erlaubt ist:


  • Darf ich nur zum Tränken des Viehs Wasser aus dem Fluss saugen?4


  • Brauche ich eine Genehmigung, um Wasser zum Tränken meiner Kühe aus dem Fluss zu entnehmen?5


  • Brauche ich eine Genehmigung, um Wasser zum Tränken meiner Kühe aus dem Fluss zu entnehmen?6


Für das Entnehmen von Wasser – auch für das Tränken Ihrer Tiere – brauchen Sie in der Regel nach § 8 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) eine wasserrechtliche Gestattung.


Ausnahmen gibt es laut § 46 WHG für die Entnahme von Grundwasser. Das dürfen Sie für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb entnehmen, solange keine signifikanten Auswirkungen auf den Wasserhaushalt entstehen. Wann eine Auswirkung signifikant ist, hat die Behörde im Einzelfall zu entscheiden. Da Sie Wasser aus einem Fluss saugen, greift diese Ausnahme nicht.


Auch einige Landesgesetze erlauben Ausnahmen in Ihren Landeswassergesetzen. In NRW beispielsweise ist das Tränken von Vieh an oberirdischen Gewässern erlaubnisfrei möglich, ebenso die Entnahme mittels Tränkefass oder anderer Fässer. Allerdings dürfen Sie mit der Wasserentnahme keine Rechte verletzen und durch die Entnahme keine schädlichen Gewässerveränderungen hervorrufen. Ob eine Veränderung schädlich ist, entscheidet die Behörde im Einzelfall.


Das Wasserwerk stellt in Ihrem Fall die „andere Person“ dar, deren Rechte Sie durch die Wasserentnahme stören. Damit dürfen Sie das Wasser aus dem Bach nur mit einer wasserbehördlichen Erlaubnis entnehmen.


RA Dr. Manuel Brunner,


Wolter Hoppenberg, Hamm

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