Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Heftarchiv
Sonstiges

Milchpreis Maisaussaat Ackerboden Rapspreis

topplus Aus dem Heft

Das ändert sich 2023

Lesezeit: 8 Minuten

Das neue Jahr startet unter anderem mit Steuererleichterungen für Solaranlagen, höherem Kindergeld und mehr Wohngeld.


Das Wichtigste aus Agrarwirtschaft und -politik montags und donnerstags per Mail!

Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

Altersvorsorge: Ab 2023, zwei Jahre früher als ursprünglich geplant, können Steuerzahler ihre Rentenbeiträge voll von der Steuer absetzen. Das gilt v.a. für Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung, in die Alterskasse, für die Riester- und Rüruprente sowie für Einzahlungen in eine private Rentenversicherung.


Altersvorsorge: Ab 2023, zwei Jahre früher als ursprünglich geplant, können Steuerzahler ihre Rentenbeiträge voll von der Steuer absetzen. Das gilt v.a. für Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung, in die Alterskasse, für die Riester- und Rüruprente sowie für Einzahlungen in eine private Rentenversicherung.


Arbeitgeber: Arbeitgeber müssen in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ausschließlich die gültige Steueridentifikationsnummer des Mitarbeiters als Ordnungszahl angeben. Die sog. eTIN fällt weg. Zudem sollen Arbeitgeber Entgeltabrechnungsdaten elektronisch an die gesetzl. Rentenversicherung übermitteln, eine Ausnahme bis Ende 2026 gibt es auf Antrag.


Arbeitgeber: Arbeitgeber müssen in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ausschließlich die gültige Steueridentifikationsnummer des Mitarbeiters als Ordnungszahl angeben. Die sog. eTIN fällt weg. Zudem sollen Arbeitgeber Entgeltabrechnungsdaten elektronisch an die gesetzl. Rentenversicherung übermitteln, eine Ausnahme bis Ende 2026 gibt es auf Antrag.


Betreuung: Gesetzliche Betreuer von z.B. Demenzerkrankten müssen das ab 2023 gestärkte Recht der Betreuten auf Selbstbestimmung beachten.


Betreuung: Gesetzliche Betreuer von z.B. Demenzerkrankten müssen das ab 2023 gestärkte Recht der Betreuten auf Selbstbestimmung beachten.


E-Autos: Die Förderung für Elektroautos mit einem Kaufpreis bis 40000 € beträgt 2023 nur noch 4500 € (vrsl. plus 2250 € Herstellernachlass), bei E-Autos bis 65000 € nur noch 3000 € (vrsl. plus 1500 € Herstellernachlass). Für Plug-In-Hybride entfällt die Förderung komplett. Ab dem 1.9.2023 soll die Förderung von E-Autos auf Privatpersonen beschränkt werden.


E-Autos: Die Förderung für Elektroautos mit einem Kaufpreis bis 40000 € beträgt 2023 nur noch 4500 € (vrsl. plus 2250 € Herstellernachlass), bei E-Autos bis 65000 € nur noch 3000 € (vrsl. plus 1500 € Herstellernachlass). Für Plug-In-Hybride entfällt die Förderung komplett. Ab dem 1.9.2023 soll die Förderung von E-Autos auf Privatpersonen beschränkt werden.


Eichpflicht Milchautomaten: Ab 2023 müssen Milchabgabeautomaten amtlich geeicht sein. Die dafür erforderliche „Verwenderanzeige“ kann online unter www.eichamt.de erfolgen. Außerdem müssen alle Milchautomaten nach jedem Zapfvorgang für den Kunden einen Beleg ausdrucken.


Eichpflicht Milchautomaten: Ab 2023 müssen Milchabgabeautomaten amtlich geeicht sein. Die dafür erforderliche „Verwenderanzeige“ kann online unter www.eichamt.de erfolgen. Außerdem müssen alle Milchautomaten nach jedem Zapfvorgang für den Kunden einen Beleg ausdrucken.


Führerschein umtauschen: Wer zwischen 1959 und 1964 geboren wurde und noch den pinkfarbenen oder grauen Führerschein hat, braucht spätestens ab dem 19.1.2023 den neuen, fälschungssicheren EU-Führerschein.


Führerschein umtauschen: Wer zwischen 1959 und 1964 geboren wurde und noch den pinkfarbenen oder grauen Führerschein hat, braucht spätestens ab dem 19.1.2023 den neuen, fälschungssicheren EU-Führerschein.


Gebäudeabschreibung: Künftig müssen Sie Ihre Gebäude, die Sie ab 2023 erstmals in die Abschreibung geben, mit einem Abschreibungssatz von 3% auf 33 Jahre abschreiben. Anders als ursprünglich geplant, dürfen Landwirte aber auch die tatsächliche, oft niedrigere Nutzungsdauer zugrunde legen. Für ältere Gebäude bleibt es bei den bisher geltenden Sätzen.


Gebäudeabschreibung: Künftig müssen Sie Ihre Gebäude, die Sie ab 2023 erstmals in die Abschreibung geben, mit einem Abschreibungssatz von 3% auf 33 Jahre abschreiben. Anders als ursprünglich geplant, dürfen Landwirte aber auch die tatsächliche, oft niedrigere Nutzungsdauer zugrunde legen. Für ältere Gebäude bleibt es bei den bisher geltenden Sätzen.


Hinzuverdienstgrenze Frührentner: Für Bezieher vorzeitiger Altersrenten gibt es keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Das gilt für Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung als auch für die der Alterskasse. Für Erwerbsminderungsrentner steigt die Hinzuverdienstgrenze bei voller Erwerbsminderung auf 1447,60 €/Monat bzw. 17823,75 €/Jahr, entsprechend gilt bei teilweiser Erwerbsminderung.


Hinzuverdienstgrenze Frührentner: Für Bezieher vorzeitiger Altersrenten gibt es keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Das gilt für Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung als auch für die der Alterskasse. Für Erwerbsminderungsrentner steigt die Hinzuverdienstgrenze bei voller Erwerbsminderung auf 1447,60 €/Monat bzw. 17823,75 €/Jahr, entsprechend gilt bei teilweiser Erwerbsminderung.


Kindergeld: Das Kindergeld steigt auf 250 €/Monat für jedes Kind.


Kindergeld: Das Kindergeld steigt auf 250 €/Monat für jedes Kind.


Mehrwegpflicht: Auch Hofläden und Hofcafes z.B. mit Imbissangebot oder Lieferdiensten sind ab 2023 grundsätzlich verpflichtet, die zum Mitnehmen vorgesehenen Speisen und Getränke auch in Mehrwegverpackungen anzubieten. Eine Ausnahme gilt für Betriebe mit einer Verkaufsfläche von max. 80 m2 und mit bis zu fünf Beschäftigten (Teilzeitkräfte zählen anteilig). Für ganz kleine Hofläden entfällt damit die Mehrwegpflicht. Bei anderen ist das weniger eindeutig, z.B. wenn die Verkaufsfläche begrenzt ist, diese sich aber z.B. in einer Scheune befindet. Denn als Verkaufsfläche zählen alle für Kunden frei zugänglichen Flächen. In solchen Fällen sollten Betriebsleiter sich mit der zuständigen Behörde abstimmen, rät Sabine Hoppe von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Viele Vollsortimenter mit ausgedehnter Verkaufsfläche oder Betriebe mit überregionalem Vertrieb fallen aber zweifelsfrei unter die Mehrwegpflicht. Sie müssen Mehrwegverpackungen zu vergleichbaren Konditionen wie die noch erlaubten Einwegverpackungen anbieten.


Mehrwegpflicht: Auch Hofläden und Hofcafes z.B. mit Imbissangebot oder Lieferdiensten sind ab 2023 grundsätzlich verpflichtet, die zum Mitnehmen vorgesehenen Speisen und Getränke auch in Mehrwegverpackungen anzubieten. Eine Ausnahme gilt für Betriebe mit einer Verkaufsfläche von max. 80 m2 und mit bis zu fünf Beschäftigten (Teilzeitkräfte zählen anteilig). Für ganz kleine Hofläden entfällt damit die Mehrwegpflicht. Bei anderen ist das weniger eindeutig, z.B. wenn die Verkaufsfläche begrenzt ist, diese sich aber z.B. in einer Scheune befindet. Denn als Verkaufsfläche zählen alle für Kunden frei zugänglichen Flächen. In solchen Fällen sollten Betriebsleiter sich mit der zuständigen Behörde abstimmen, rät Sabine Hoppe von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Viele Vollsortimenter mit ausgedehnter Verkaufsfläche oder Betriebe mit überregionalem Vertrieb fallen aber zweifelsfrei unter die Mehrwegpflicht. Sie müssen Mehrwegverpackungen zu vergleichbaren Konditionen wie die noch erlaubten Einwegverpackungen anbieten.


Midijobs: Die Einkommensgrenze für sog. Midijobs steigt von 1600 € auf 2000 €/Monat. Damit profitieren Mitarbeiter mit einem Verdienst zwischen 520 € und nun 2000 €/Monat von den vergünstigten Sozialbeiträgen der Midijobregelung.


Midijobs: Die Einkommensgrenze für sog. Midijobs steigt von 1600 € auf 2000 €/Monat. Damit profitieren Mitarbeiter mit einem Verdienst zwischen 520 € und nun 2000 €/Monat von den vergünstigten Sozialbeiträgen der Midijobregelung.


Solaranlagen: Betreiber von Solaranlagen mit bis zu 30 Kilowatt Leistung müssen ab 2023 unter bestimmten Bedingungen weder Einkommen- noch Umsatzsteuer zahlen. Damit sorgt der Gesetzgeber für eine deutliche Entlastung. Zu Redaktionsschluss hatte aber der Bundesrat noch nicht zugestimmt (9.12.2022). Auf unserer Themenseite www.topagrar.com/solarenergie2023 halten wir Sie auf dem Laufenden und beantworten für Sie die wichtigsten Fragen und Antworten.


Solaranlagen: Betreiber von Solaranlagen mit bis zu 30 Kilowatt Leistung müssen ab 2023 unter bestimmten Bedingungen weder Einkommen- noch Umsatzsteuer zahlen. Damit sorgt der Gesetzgeber für eine deutliche Entlastung. Zu Redaktionsschluss hatte aber der Bundesrat noch nicht zugestimmt (9.12.2022). Auf unserer Themenseite www.topagrar.com/solarenergie2023 halten wir Sie auf dem Laufenden und beantworten für Sie die wichtigsten Fragen und Antworten.


Sparerfreibeitrag steigt: Der Sparerfreibeitrag steigt für Alleinstehende von 801 € auf 1602 €/Jahr, für Verheiratete von 1000 € auf 2000 €/Jahr.


Sparerfreibeitrag steigt: Der Sparerfreibeitrag steigt für Alleinstehende von 801 € auf 1602 €/Jahr, für Verheiratete von 1000 € auf 2000 €/Jahr.


Tarifglättung: Die sog. Tarifglättung bei der Einkommensteuer, die vor allem Tierhaltern mit schwankenden Gewinnen zugute kam, läuft zum Jahresende aus. Für den letzten Zeitraum (2020 bis 2022) können Sie noch einen Antrag mit der Steuererklärung für 2022 einreichen.


Tarifglättung: Die sog. Tarifglättung bei der Einkommensteuer, die vor allem Tierhaltern mit schwankenden Gewinnen zugute kam, läuft zum Jahresende aus. Für den letzten Zeitraum (2020 bis 2022) können Sie noch einen Antrag mit der Steuererklärung für 2022 einreichen.


Vertretungsrecht für Ehepartner: Ehepartner können sich ab 2023 von Gesetzes wegen für max. sechs Monate gegenseitig vertreten, wenn der andere Ehepartner bewusstlos ist oder wegen Krankheit die eigenen Angelegenheiten rechtlich nicht regeln kann. Diese Neuregelung gilt ausdrücklich nur für Notfälle und nur für Entscheidungen in gesundheitliche Angelegenheiten. Gerade Landwirte sollten sich darauf nicht verlassen. Denn der Ehepartner darf ohne entsprechende Vollmacht weder sonstige geschäftliche Verträge schließen bzw. kündigen noch Zahlungen oder Grundstücksgeschäfte tätigen. Bei entsprechendem Vertrauensverhältnis rät Rechtsanwältin Christiane Graß aus Bonn nach wie vor, dem Ehepartner vorsorglich eine notariell beurkundete Generalvollmacht zu erteilen.


Vertretungsrecht für Ehepartner: Ehepartner können sich ab 2023 von Gesetzes wegen für max. sechs Monate gegenseitig vertreten, wenn der andere Ehepartner bewusstlos ist oder wegen Krankheit die eigenen Angelegenheiten rechtlich nicht regeln kann. Diese Neuregelung gilt ausdrücklich nur für Notfälle und nur für Entscheidungen in gesundheitliche Angelegenheiten. Gerade Landwirte sollten sich darauf nicht verlassen. Denn der Ehepartner darf ohne entsprechende Vollmacht weder sonstige geschäftliche Verträge schließen bzw. kündigen noch Zahlungen oder Grundstücksgeschäfte tätigen. Bei entsprechendem Vertrauensverhältnis rät Rechtsanwältin Christiane Graß aus Bonn nach wie vor, dem Ehepartner vorsorglich eine notariell beurkundete Generalvollmacht zu erteilen.


Wohngeld: Ab 2023 haben zwei Millionen Haushalte (bislang 600000) Anspruch auf Wohngeld. Der Wohngeldanspruch steigt von bislang durchschnittlich 180 € auf rund 370 € pro Monat. Davon können nicht nur Mieter, sondern auch Landwirtsfamilien profitieren, die im eigenen Betriebsleiterhaus wohnen. Voraussetzung ist eine Kreditbelastung auf dem Wohnhaus und ein geringes Einkommen der Haushaltsmitglieder.

Die Redaktion empfiehlt

top + Top informiert in die Maisaussaat starten

Alle wichtigen Infos & Ratgeber zur Maisaussaat 2024, exklusive Beiträge, Videos & Hintergrundinformationen

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.