Ob die jüngsten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) einer baurechtlichen Betriebs-Spaltung endgültig einen Riegel vorgeschoben haben, erläutern Rechtsanwälte Lisa Paar und Dr. Lars Dietrich von der Kanzlei Wolter Hoppenberg in Hamm.
Ob die jüngsten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) einer baurechtlichen Betriebs-Spaltung endgültig einen Riegel vorgeschoben haben, erläutern Rechtsanwälte Lisa Paar und Dr. Lars Dietrich von der Kanzlei Wolter Hoppenberg in Hamm.
Welche Möglichkeiten bleiben Landwirten noch, um über eine Betriebs- Spaltung eine Kumulierung der Tierzahlen zu vermeiden?
Paar: Das Risiko, die Grenzen gemäß UVP-Gesetz zu überschreiten, kann nicht durch gesellschaftsrechtliche, steuerrechtliche oder betriebswirtschaftliche Gestaltungen des Betriebes ausgeschlossen werden. Wer vermeiden will, dass Tierplätze in einem neuen Stall der bisherigen Tierplatzzahl hinzugerechnet werden, muss dafür sorgen, dass die Ställe weder auf demselben Bau- oder Betriebsgelände liegen noch mit gemeinsamen betrieblichen und baulichen Einrichtungen verbunden sind. Ist eine der beiden Voraussetzungen nicht gegeben, besteht alternativ die Möglichkeit, im Rahmen des Genehmigungsverfahrens abzuprüfen, ob sich die Umwelteinwirkungen der Vorhaben tatsächlich überlagern. Soweit fachgutachterlich abgesichert werden kann, dass dies nicht der Fall ist, könnte eine kumulierende Wirkung der Vorhaben ausnahmsweise zu verneinen sein. Ob die Rechtsprechung diesen Weg mitgehen wird, bleibt abzuwarten. Vor dem Hintergrund der umweltrechtlichen Prägung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB als Vorschrift für die landwirtschaftliche Privilegierung wäre diese Betrachtung aber nur konsequent.
Welche „No Go´s“ bei der Betriebs-Spaltung lassen sich aus den Urteilen ableiten?
Paar: In der Regel führen folgende Kriterien jeweils zu einer Kumulierung der Tierzahlen:
- Errichtung der Ställe in engem betrieblichen und räumlichen Zusammenhang,
- gemeinsame Nutzung von betrieblichen und baulichen Einrichtungen, und
- künstliche Aufspaltung in verschiedene Betreibergesellschaften, bei denen eine wirtschaftliche Identität besteht.
Zu beachten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht nur in Einzelfällen entschieden hat. In der künftigen Rechtsprechung könnten weitere Kriterien dazukommen.
Könnten die BVerwG-Urteile dazu führen, dass bereits erteilte Baugenehmigungen zurückgenommen werden?
Dr. Dietrich: Baugenehmigungen werden in der Regel nach Ablauf der Klagefrist – also einen Monat nach Erteilung und Zustellung – bestandskräftig. Danach ist eine Rücknahme durch die Baugenehmigungsbehörde nur unter strengen Anforderungen möglich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Baugenehmigung „betroffenen Dritten“ nicht auch zugestellt wurde, also zum Beispiel den Nachbarn oder Verbänden. Für diese gilt dann eine Klagefrist von einem Jahr. Sollten sie tatsächlich klagen und ein Gericht die Baugenehmigung aufheben, können aber Schadensersatzansprüche gegenüber der Baugenehmigungsbehörde beziehungsweise dem Planer entstehen. Inwieweit diese durchsetzbar sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Solche Klagen dürften aber die Ausnahme und nicht die Regel sein. Sollte es dennoch dazu kommen, müssen sie die Verjährungsfrist ihrer Schadenersatzansprüche beachten: Allein die Tatsache, dass das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht läuft, wendet die Verjährung Ihrer Schadenersatzansprüche nicht ab. Dafür müssten Sie vielmehr eine „Verjährungsverzichtsabrede“ mit der Behörde, beziehungsweise mit Ihrem Planer, treffen.