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Das gilt aktuell für Ferienjobs

Lesezeit: 2 Minuten

Landwirte, die in den Ferien Schüler beschäftigen, müssen einiges beachten.


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Schüler dürfen Sie erst mit 13 Jahren als Aushilfen einsetzen. Dabei dürfen diese nur leichte und für Kinder geeignete Tätigkeiten ausüben und das für höchstens zwei Stunden bzw. bei landwirtschaftlichen Tätigkeiten drei Stunden pro Tag. Jugendliche ab 15 Jahren können länger arbeiten: Bis zum 16. Lebensjahr sind bis zu 8 Std./Tag und bis zu 40 Std./Woche drin, ab dem 16. Lebensjahr sogar maximal 9 Stunden täglich. Sind die Schüler vollzeitschulpflichtig, dürfen sie in den Ferien bis zu vier Wochen, also 20 Arbeitstage, im Kalenderjahr jobben. Sind sie nicht mehr vollzeitschulpflichtig, dürfen sie während der gesamten Ferienzeit als Vollzeitaushilfe arbeiten.


Für Ferienjobs beschäftigen Sie Schüler am besten auf kurzfristiger Basis. Damit bleibt der Job sozialversicherungsfrei, egal wie viel der Schüler verdient. Dann darf die Beschäftigung aber nicht mehr als 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr umfassen. Selbstverständlich können Sie die Jugendlichen auch als 450-€-Kräfte anstellen. Für Schüler von allgemeinbildenden Schulen kann der Lohn frei ausgehandelt werden. Ansonsten haben Schüler Anspruch auf Mindestlohn (8 €/Std. für die Landwirtschaft im Jahr 2016). Das betrifft z.B. Schüler, die in Vollzeit zur Berufsschule gehen. Ebenfalls steht den Aushilfen anteiliger Jahresurlaub zu. Dieser beträgt für unter 16-Jährige mind. 30, für unter 17-Jährige mind. 27 und für unter 18-Jährige mind. 25 Werktage (bezogen auf eine 6-Tage-Woche).


Schließen Sie einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit dem Schüler bzw. dessen Eltern. Nehmen Sie dabei auch die Möglichkeit einer kurzfristigen Kündigung mit auf, z.B. mit einer Kündigungsfrist von einem Tag zum Ende des Kalendertages. Der in der Regel befristete Arbeitsvertrag muss vor Aufnahme der Tätigkeit unterschrieben worden sein.


Marion von Chamier, WLAV Münster

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