Wird ein Betrieb nach der Hofübergabe als Ganzes oder in Teilen veräußert oder landwirtschaftsfremd genutzt, haben die weichenden Erben Anspruch auf eine Nachabfindung. Zu den landwirtschaftsfremden Nutzungen gehören typischerweise Umnutzungen wie z.B. Wohnungen, aber vielfach auch Anlagen im Bereich der Erneuerbaren Energien. Der Nachabfindungsanspruch entsteht bis zu 20 Jahre nach der Hofübergabe bzw. dem Erbfall. Stichtag ist dabei die Eintragung des Hofübernehmers als Eigentümer im Grundbuch.
Im Laufe der Jahre nimmt der Anspruch ab (Degression). Innerhalb der ersten 10 Jahre muss der Hofübernehmer den vollen Erlös mit den weichenden Erben teilen, nach 10 Jahren 75% und nach 15 Jahren nur noch 50%.
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Wird ein Betrieb nach der Hofübergabe als Ganzes oder in Teilen veräußert oder landwirtschaftsfremd genutzt, haben die weichenden Erben Anspruch auf eine Nachabfindung. Zu den landwirtschaftsfremden Nutzungen gehören typischerweise Umnutzungen wie z.B. Wohnungen, aber vielfach auch Anlagen im Bereich der Erneuerbaren Energien. Der Nachabfindungsanspruch entsteht bis zu 20 Jahre nach der Hofübergabe bzw. dem Erbfall. Stichtag ist dabei die Eintragung des Hofübernehmers als Eigentümer im Grundbuch.
Im Laufe der Jahre nimmt der Anspruch ab (Degression). Innerhalb der ersten 10 Jahre muss der Hofübernehmer den vollen Erlös mit den weichenden Erben teilen, nach 10 Jahren 75% und nach 15 Jahren nur noch 50%.