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Das Steuer-ABC für Imker

Landwirte, die Bienen halten und deren Honig verkaufen, müssen keine Angst vor dem Finanzamt haben. Im Gegenteil: Sie profitieren von zahlreichen Steuervorteilen.

Lesezeit: 9 Minuten

Landwirte, die Bienen halten und deren Honig verkaufen, müssen keine Angst vor dem Finanzamt haben. Im Gegenteil: Sie profitieren von zahlreichen Steuervorteilen.


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Stefan Heins, Katharina Ide und Freya Bennemann, wetreu Kiel


Stefan Heins, Katharina Ide und Freya Bennemann, wetreu Kiel


Stefan Heins, Katharina Ide und Freya Bennemann, wetreu Kiel


Nicht wenige Landwirte spielen mit dem Gedanken, selbst Bienen zu halten – sei es aus Imagegründen, um die Bestäubung von wichtigen Kulturen wie Raps zu unterstützen oder um den Honig im Hofladen zu verkaufen. Was kaum einer weiß: Für die Erlöse aus der Direktvermarktung fallen kaum Steuern an. Worauf Sie achten sollten, haben wir für Sie in unserem Steuer-ABC für Imker zusammengefasst.


A) Unternehmensgründung


Sollte ich für die Imkerei ein eigenes Unternehmen gründen?


Antwort: Grundsätzlich können Sie die Imkerei wie einen weiteren Betriebszweig behandeln. Sie müssen dafür keine eigene Gesellschaft gründen. Allerdings: Wenn Sie buchführungspflichtig sind und weniger als 71 Völker halten, kann es sich auszahlen, einen eigenen Betrieb zu gründen. Denn dann brauchen Sie keine aufwändige Buchführung erstellen und können pauschale Sätze für die Gewinnermittlung ansetzen. Mehr dazu finden Sie im Absatz Gewinnermittlung rechts.


Allerdings sollten Sie als buchführungspflichtiger Landwirt den Betrieb nicht selbst gründen. Denn als Unternehmer dürfen Sie Ihren Gewinn nicht mit verschiedenen Methoden ermitteln – auch dann nicht, wenn Sie mehrere Betriebe besitzen. Es ist also nicht erlaubt, für den landwirtschaftlichen Hof „Buch zu führen“ und für die Imkerei eine andere Methode zu wählen. Somit muss Ihr Ehepartner oder jemand Drittes die Imkerei übernehmen.


B) Gewinnermittlung


Wie ermittle ich den Gewinn?


Antwort: Das hängt davon ab, ob Sie buchführungspflichtig sind oder nicht und ob Sie einen eigenen Betrieb für die Imkerei gegründet haben:


A) Buchführungspflichtige Landwirte, die ihre Imkerei in ihren landw. Betrieb integriert haben: Sie müssen auch für die Imkerei eine doppelte Buchführung erstellen (Übersicht 1).


B) Nichtbuchführungspflichtige Landwirte und alle, die ihre Imkerei als eigenständigen Betrieb führen: Hier entscheidet die Anzahl der Völker über die Methode:


  • Bei bis zu 30 Völkern können Sie sich die Gewinnermittlung sparen und zahlen auch keine Einkommensteuer – ganz gleich wie viel Sie einnehmen.
  • Bei 31 bis 70 Völkern setzen Sie einen pauschalen Gewinn in Höhe von 1000 €/Jahr an (13a-Methode). Ausnahme: Wenn Sie nicht nur eigene Ware vermarkten, sondern auch Honig oder beispielsweise Met von anderen Betrieben, müssen Sie den Gewinn für die Fremdprodukte gesondert ermitteln. Dazu ziehen Sie pauschal 60% von den Einnahmen als Betriebsausgaben ab. Übrig bleibt der Gewinn. Ein Beispiel finden Sie dazu in der Übersicht 2.
  • Bei 71 Völkern und mehr dürfen Sie die pauschale Methode nicht anwenden. Hier haben Sie die Wahl zwischen der doppelten Buchführung oder der Einnahmen-Überschussrechnung.


Achtung: Wenn Sie Ihren Gewinn für Ihren Hof nach der 13a-Methode ermitteln und 71 oder mehr Bienenvölker „nebenbei“ halten, verlieren Sie Ihren Status als 13a-Landwirt und müssen insgesamt zur Einnahmen-Überschussrechnung oder Buchführung wechseln.


C) Einkommensteuerbonus


Gibt es weitere Steuererleichterungen?


Antwort: Sie dürfen einen Einkommensteuerfreibetrag von 900 €/Jahr vom Gewinn der Imkerei abziehen (1800 €/Jahr bei Ehegattenveranlagung). Allerdings nur dann, wenn die Summe Ihrer Einkünfte (aus Landwirtschaft und Imkerei) 30700 €/Jahr nicht übersteigt (61400 €/Jahr bei Ehegatten).


D) Verluste absetzen


Wenn ich einen Durchschnittssatzgewinn nach der 13a-Methode ansetze, kann ich dann trotzdem auch noch Betriebsausgaben absetzen?


Antwort: Nein. Wenn Sie einen Durchschnittssatzgewinn ansetzen, dürfen Sie die Ausgaben für die Imkerei nicht absetzen. Sie sind aber nicht an die Durchschnittsatzgewinnermittlung gebunden. Sie können in die Einnahmen-Überschussrechnung wechseln, wenn Sie nicht buchführungspflichtig sind. Dazu stellen Sie einen Antrag beim Finanzamt. Den müssen Sie bis spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, auf das Sie sich beziehen, stellen. Beispiel: Sie wollen für das aktuelle Wirtschaftsjahr einen Wechsel beantragen. Das endet am 30.6.2019. Den Antrag müssen somit bis zum 30.6.2020 beim Finanzamt einreichen.


Wenn Sie sich für einen Wechsel entschieden haben, sind Sie für das Jahr, in dem Sie den Antrag gestellt haben, sowie für weitere drei Jahre daran gebunden. Loten Sie daher genau aus, ob sich ein Wechsel tatsächlich auszahlt.


E) Gewerbefalle


Was muss ich beachten, wenn ich nicht nur eigene Ware verkaufe, sondern auch die von anderen Betrieben?


Antwort: Die Einnahmen aus den betriebsfremden Produkten gehören zu denen aus „landwirtschaftsnahen gewerblichen Tätigkeiten“. Diese dürfen Sie nur solange als „normale“ land- und forstw. Einkünfte verbuchen, wie Sie bestimmte Grenzen einhalten. Die Umsätze aus dem Verkauf der betriebsfremden Ware zusammen mit anderen gewerblichen Einkünften wie denen aus einer Solaranlage oder Lohnarbeiten dürfen nicht:


  • mehr als 1/3 am Gesamtumsatzes Ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausmachen oder
  • mehr als 51500 €/Jahr betragen.


Wenn Sie diese Vorgaben nicht einhalten, werden die Einnahmen aus dem Verkauf der betriebsfremden Produkte gewerblich. Die aus dem Verkauf des selbst produzierten Honigs hingegen nicht. Sie erzielen dann nebeneinander landw. und gewerbliche Einnahmen. Konsequenz: Sie müssen Gewerbesteuer zahlen. Allerdings steht Ihnen ein Freibetrag von 24500 €/Jahr zu.


Achtung: Wenn Sie als Personengesellschaft wirtschaften, zum Beispiel als GbR oder Kommanditgesellschaft, gelten strengere Spielregeln. Überschreiten Sie die oben beschriebenen Grenzen, färbt das auf Ihre landwirtschaftlichen Einkünfte ab. Dann zählen alle Einkünfte der GbR oder KG als gewerbliche Umsätze.


F) Liebhaberei


Das Finanzamt unterstellt Imkern oft „Liebhaberei“. Was ist damit gemeint?


Antwort: Wenn das Finanzamt den Verdacht hat, Sie betreiben die Imkerei lediglich als Hobby und haben gar nicht die Absicht, damit Geld zu verdienen, spricht man von Liebhaberei im Steuerrecht. Sie dürfen dann keine Verluste aus Liebhaberei mit anderen positiven Einkünften verrechnen – selbst wenn Sie für die Imkerei Buch führen oder eine Einnahmen-Überschussrechnung machen.


Vor allem in der Anfangsphase einer Imkerei kann es Ihnen passieren, dass das Finanzamt Sie mit diesem Vorwurf konfrontiert. Denn dann sind die Betriebsausgaben oft deutlich höher und der Verkauf des Honigs läuft womöglich eher schleppend an. Dagegen können Sie sich aber wehren. Schalten Sie Ihren Steuerberater ein und erstellen Sie mit ihm zusammen eine Totalgewinnprognose für die nächsten Jahre, in der Sie nachweisen, dass Sie auf Dauer Gewinne erzielen wollen.


G) Umsatzsteuer


Darf ich als Imker die Umsatzsteuer pauschalieren?


Antwort: Grundsätzlich ist die Imkerei und der Verkauf von Honig und Nebenprodukten umsatzsteuerpflichtig – auch wenn Sie weniger als 31 Bienenvölker halten, also keine Einkommensteuer zahlen müssen. Für Honig aus eigener Produktion oder auch zugekauften Honig müssen Sie 7% Mehrwert-steuer in Rechnung stellen. Für Nebenprodukte wie Met 19%.


Wer die Mehrwertsteuer pauschaliert, darf für die Umsätze mit dem eigenen Honig den Durchschnittssteuersatz von 10,7% ausweisen. Diese Möglichkeit haben im Übrigen auch diejenigen, die für die Imkerei einen eigenständigen Betrieb gegründet haben.


Für alle Pauschalierer gilt aber: Wenn Sie zusätzlich betriebsfremde Produkte in Ihrem Hofladen vermarkten, müssen Sie für den Verkauf dieser Ware Mehrwertsteuer ausweisen. Die Umsatzsteuer, die Sie erhalten, führen Sie an das Finanzamt ab. Im Gegenzug dürfen Sie sich immerhin die Vorsteuer aus dem Kauf der Handelsware erstatten lassen. In der Praxis werden dazu Ihre Ansprüche mit denen des Finanzamtes verrechnet.


Beachten Sie: Wenn Sie neben Ihrer Imkerei auch eine Photovoltaikanlage oder zum Beispiel ein Lohnunternehmen betreiben, müssen Sie für alle Betriebszweige insgesamt nur eine Umsatzsteuervoranmeldung bzw. -erklärung abgeben.


H) Mischprodukte


Welcher Steuersatz gilt, wenn ich eigenen Honig mit fremdem Honig mische?


Antwort: Bei Vermischung des selbst erzeugten Honigs mit zugekauftem Honig beträgt der Steuersatz 10,7%, solange die Beimischung des zugekauften Produktes nicht mehr als 25% beträgt. Halten Sie diese Grenze nicht ein, müssen Sie für die Mischprodukte den regulären Steuersatz von 7% verlangen.


I) Umsatzsteuerbefreiung


Kann ich mich auch von der Umsatzsteuer befreien lassen?


Antwort: Wenn Ihr Gesamtumsatz in der Landwirtschaft und Imkerei im vergangenen Kalenderjahr nicht mehr als 22000 € betrug, können Sie sich befreien lassen. Dazu stellen Sie einen Antrag beim Finanzamt. Wichtig:


  • Sie müssen für die Berechnung der 22000-€-Grenze die Einnahmen inklusive Umsatzsteuer für die Berechnung heranziehen und
  • wenn Sie sich von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen, müssen Sie auf den Quittungen bzw. Bons darauf hinweisen, dass Sie der Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG unterliegen.


J) Sozialversicherungen


Muss ich mehr Sozialversicherungsbeiträge zahlen, wenn ich in die Imkerei einsteige?


Antwort: Jeder, der neben seinem landwirtschaftlichen Betrieb Bienen hält, muss in die Unfallversicherung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) einzahlen. Nicht-Landwirte, sind beitragspflichtig, wenn diese mehr als 25 Völker halten. Die Berechnung der Beiträge erfolgt individuell. In die landw. Alters- und Krankenkasse müssen nur Betriebe mit mehr als 100 Völker einzahlen.


K) Kasse


Wer Honig verkauft, benötigt eine Kasse. Was ist dabei zu beachten?


Antwort: Entweder Sie legen sich eine elektronische Kasse zu. Die sind allerdings teuer. Oder Sie nutzen eine „offenen Ladenkasse“. Das heißt, Sie notieren in einem Kassenbuch ihre Einnahmen und bewahren das Geld in einer offenen Kasse auf – ohne den Einsatz technischer Hilfsmittel. Was Sie genau beachten sollten, finden Sie in der top agrar-Ausgabe 3/2016 ab Seite 42.


L) Bon


Seit Anfang Januar 2020 gibt es eine Belegpflicht. Was bedeutet das?


Antwort: Wenn Sie eine elektronische Kasse einsetzen, müssen Sie für jeden Vorgang einen Beleg erstellen. Ihr Kunde muss diesen aber nicht mitnehmen. Für offene Ladenkassen gilt das nicht.


M) Pflichtangaben


Was muss auf dem Bon bzw. der Rechnung enthalten sein?


Antwort: Rechnungen für Käufe mit einem Wert von maximal 250 € gelten als Kleinbetragsrechnungen. Dort müssen Sie lediglich Ihren Namen bzw. Namen Ihres Unternehmens, das Kaufdatum, Name des Produktes, die Menge, den Preis und den Steuersatz angeben. Achten Sie darauf: Auf einem Bon müssen Sie zusätzlich Angaben über Rechnungs- bzw. Transaktions- und die Seriennummer des elektronischen Kassensystems oder die Nummer des Sicherheitsmoduls erfassen.


N) Bienenvölker verleihen


Was muss ich beachten, wenn ich Bienenvölker an Kollegen für die Bestäubung verleihe?


Antwort: Die Einnahmen können Sie wie alle anderen Einkünfte Ihres landwirtschaftlichen Betriebes versteuern. Hier gibt es keine Besonderheiten.


diethard.rolink@topagrar.com

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