Trotz des ernüchternden Ausganges ist das Urteil des Landwirtschaftsgerichtes Magdeburg (Az.: 12 LW 8/17) wegweisend, so die Bewertung von Rechtsanwalt Franz-Christoph Michel aus Templin:
Eine Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz kann auch aufgehoben werden, wenn der Kaufvertrag inzwischen vollzogen wurde. Das sollte allen eine Warnung sein, die mit falschen Angaben eine Genehmigung erwirken.
Wer dabei ertappt wird, dass er die Aufspaltung in eine Besitz- und Betriebsgesellschaft nur konstruiert, um sich die Genehmigung zu erschleichen, muss auch noch Jahre später mit einer Aufhebung der Genehmigung rechnen. Die sachliche und personelle Verflechtung zwischen den Gesellschaften muss sichergestellt sein und darf nicht nur im Moment des Kaufs vorliegen.
Das Vorkaufsrecht der Landgesellschaft ist nicht dafür gedacht, sehr große Betriebe mit einem erheblichen Eigentumsanteil noch größer zu machen. Ein über 1000 ha großer Betrieb mit über 600 ha Eigentumsfläche ist demnach nicht dringend aufstockungsbedürftig.
Die Entscheidung zeigt, dass das Grundstückverkehrsgesetz immer noch durchaus wirksam sein könnte. Wenn allerdings durch langfristige Verpachtung, hohe Kaufpreise und die immer noch doppelt anfallende Grunderwerbsteuer der Einstieg in den Kaufvertrag für tatsächlich aufstockungsbedürftige Landwirte zu teuer ist, verpufft die Wirkung des Gesetzes. Um den Erwerb durch Nichtlandwirte zu verhindern, müssten wirklich aufstockungsbedürftige Landwirte auch in die Lage versetzt werden, die Flächen zu kaufen.
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Trotz des ernüchternden Ausganges ist das Urteil des Landwirtschaftsgerichtes Magdeburg (Az.: 12 LW 8/17) wegweisend, so die Bewertung von Rechtsanwalt Franz-Christoph Michel aus Templin:
Eine Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz kann auch aufgehoben werden, wenn der Kaufvertrag inzwischen vollzogen wurde. Das sollte allen eine Warnung sein, die mit falschen Angaben eine Genehmigung erwirken.
Wer dabei ertappt wird, dass er die Aufspaltung in eine Besitz- und Betriebsgesellschaft nur konstruiert, um sich die Genehmigung zu erschleichen, muss auch noch Jahre später mit einer Aufhebung der Genehmigung rechnen. Die sachliche und personelle Verflechtung zwischen den Gesellschaften muss sichergestellt sein und darf nicht nur im Moment des Kaufs vorliegen.
Das Vorkaufsrecht der Landgesellschaft ist nicht dafür gedacht, sehr große Betriebe mit einem erheblichen Eigentumsanteil noch größer zu machen. Ein über 1000 ha großer Betrieb mit über 600 ha Eigentumsfläche ist demnach nicht dringend aufstockungsbedürftig.
Die Entscheidung zeigt, dass das Grundstückverkehrsgesetz immer noch durchaus wirksam sein könnte. Wenn allerdings durch langfristige Verpachtung, hohe Kaufpreise und die immer noch doppelt anfallende Grunderwerbsteuer der Einstieg in den Kaufvertrag für tatsächlich aufstockungsbedürftige Landwirte zu teuer ist, verpufft die Wirkung des Gesetzes. Um den Erwerb durch Nichtlandwirte zu verhindern, müssten wirklich aufstockungsbedürftige Landwirte auch in die Lage versetzt werden, die Flächen zu kaufen.