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Den Hof behalten und Altersgeld beziehen

Lesezeit: 5 Minuten

Landwirte, die ihren Betrieb behalten und eine Rente der Alterskasse beziehen wollen, müssen die LKK-Beiträge im Blick haben und im Einzelfall genau rechnen.


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Nach Abschaffung der Hofabgabeklausel können Landwirte im Rentenalter ihren landwirtschaftlichen Betrieb weiter bewirtschaften und trotzdem eine Rente der landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK-Rente) beziehen. Landwirte, die sich dafür entscheiden, sollten unbedingt beachten, dass


  • „doppelte“ Beiträge zur Landwirtschaftlichen Kranken- bzw. Pflegekasse (LKK) anfallen – und zwar als Unternehmer und als Rentner,
  • Arbeitseinkommen, also Einkünfte aus außerlandwirtschaftlichen selbstständigen Erwerbstätigkeiten wie z.B. aus Photovoltaik-, Biogas- und Windkraftanlagen, weitere Beiträge zur LKK auslösen.


Für die meisten „rentenfähigen“ Weiterbewirtschafter mit Regelaltersrente wird es sich dennoch rechnen, das Altersgeld zu beantragen und den Betrieb weiterzuführen. In bestimmten Einzelfällen jedoch fahren sie besser, wenn sie auf einen Rentenantrag verzichten. Rechnen Sie Ihre Situation deshalb vorab auf jeden Fall genau durch und lassen Sie sich beraten, um böse Überraschungen zu vermeiden. Unsere Beispiele zeigen, wie Sie dabei rechnen müssen.


„Doppelter“ LKK-Beitrag:

Weiterbewirtschafter mit LAK-Rente müssen einen LKK-Beitrag entrichten, der sich aus zwei Teilen zusammensetzt:


  • Beitrag für Unternehmer: Landwirte, die einen Hof oberhalb der Mindestgröße bewirtschaften, zahlen den Unternehmerbeitrag an die LKK – auch wenn sie Rente beziehen. Das gilt übrigens auch für (ehemalige) Nebenerwerbslandwirte, die bis zum Renteneintritt in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren. Diese müssen dann in die LKK wechseln. Der Unternehmerbeitrag berechnet sich auf Grundlage eines korrigierten Flächen- bzw. Wirtschaftswertes und hängt ab von der bewirtschafteten Fläche und von der gemeindespezifischen Beitragsklasse (BKL 1-20). Der Höchstbeitrag für einen landwirtschaftlichen Unternehmer liegt für Kranken- und Pflegeversicherung bei 729,99 € (mit Beitrag zur Pflegekasse für Versicherte mit Kindern).8


  • Beitrag für Rentner: Genauso wie andere Rentner zahlen Weiterbewirtschafter LKK-Beiträge auf ihre Renten – sowohl auf die gesetzliche Rente der Deutschen Rentenversicherung (DRV-Rente) als auch auf die LAK-Rente. Der Beitragssatz beträgt in der Krankenversicherung 7,75% und in der Pflegeversicherung 3,05% (+ 0,25% für Kinderlose), also zusammen 10,8% (bzw. 11,05%).9


Hinzu kommt, dass Bezieher von Renten oder andere Versorgungsbezügen, zusätzlich LKK-Beiträge auf ihr außerlandwirtschaftliches Arbeitseinkommen entrichten müssen. Das sind Einkommen aus Gewerbebetrieb oder sonstigen selbstständigen Tätigkeiten, wie z.B. Erträge aus PV-Anlagen. Der Beitragssatz für Arbeitseinkommen liegt für Kranken- und Pflegeversicherung bei 18,55%.


Aber egal wie hoch die Beiträge im Einzelnen sind: Weiterbewirtschafter mit LAK-Rente und Arbeitseinkommen müssen nie mehr als den Höchstbeitrag für Unternehmer von 729,99 € pro Monat entrichten (Deckelung). Zwar müssen Landwirte zunächst jeden Monat den über dem Höchstbetrag liegenden Betrag zahlen, am Anfang des Folgejahres aber (spätestens zum 31.3.) bekommen sie den im Vorjahr zu viel gezahlten Beitrag erstattet (ggf. auf Antrag)


Übrigens: Unterschreitet der Betrieb eines Landwirts die Mindestgröße, entfällt der Unternehmerbeitrag, der Landwirt wechselt als Rentner in die KVdR (Krankenversicherung der Rentner).


LKK-Beiträge in der Praxis:

Trotz der zusätzlichen LKK-Beiträge als Rentner, bleibt den meisten Landwirten, die den Betrieb mit Regelaltersrente weiterbewirtschaften, ein Plus durch die Rente. Zwei Beispielsfälle (Übersicht 1):


  • Fall 1: Ein Vollerwerbslandwirt hat mit Eintritt ins Rentenalter Anspruch auf eine DRV-Rente von monatlich 280 € und eine monatliche LAK-Rente von 555 €, also auf zusammen 835 € pro Monat. An die LKK muss er als Unternehmer und jetzt Rentner insgesamt 570,53 € pro Monat entrichten. Das sind 167,47 € mehr als die 403,06 €, die er bislang als reiner Unternehmer gezahlt hat. Die Mehrbelastung von 167,47 € durch die zusätzlichen LKK-Beiträge als Rentner ist jedoch weit niedriger als der Rentenanspruch von 835 € pro Monat.
  • Fall 2: Ein ehemaliger Nebenerwerbslandwirt, der seinen Hauptjob beendet hat und jetzt in Rente ist, hat seinen Hof zunächst behalten. Er bezieht eine DRV-Rente von 1500 € und eine LAK-Rente von 200 €. An die LKK zahlt er nun den Unternehmerbeitrag von 270,45 € sowie 162 € auf seine DRV-Rente und 21,60 € auf seine LAK-Rente. Der Rentenanspruch von 1700 € liegt hier weit über der Mehrbelastung durch die LKK-Beiträge als Rentner von 183,60 €.


Anders liegt Fall 3, das zeigt auch die Übersicht 1. Ein ehemaliger Nebenerwerbslandwirt, früher im Hauptjob Lohnunternehmer, bezieht eine LAK-Rente von 350 € pro Monat. Er zahlt hohe LKK-Beiträge: 204,14 € Unternehmerbeitrag, 37,80 € auf die Rente und rechnerisch 927,50 € pro Monat auf seine Erträge von jährl. 60000 € aus gewerbl. Einkünften (PV-Anlage). Wobei der Landwirt aber „nur“ den Höchstbeitrag von 729,99 € pro Monat an die LKK entrichten muss (Deckelung). Dies sind aber immer noch 525,85 € mehr als der Unternehmerbeitrag von 204,14 €, den er ohne Rente bezahlen würde. Da diese Mehrbelastung seinen Rentenanspruch von 350 € deutlich übersteigt, hätte der Landwirt besser keine Rente beantragt.


Hohe Beiträge mit DRV-Rente?

Landwirte, die (noch) keine LAK-Rente, aber schon eine DRV-Rente oder sonstige Versorgungsbezüge beziehen, müssen auch schon LKK-Beiträge auf die Einkünfte aus selbstständigen Erwerbstätigkeiten, wie z.B. PV-Anlagen oder Windkraftbeteiligungen zahlen. Gerade bei kleinen Renten kann der LKK-Beitrag dann höher sein als die Rente.


So bezieht z.B. Landwirt Thomas G. seit Oktober 2017 130 € DRV-Rente pro Monat. Da er den Betrieb weiter bewirtschaftet, konnte er wegen der Hofabgabeklausel zunächst keine Alterskassenrente beziehen. Dennoch musste er aufgrund seiner DRV-Rente LKK-Beiträge auf die Erträge von insg. 12000 € pro Jahr aus seiner PV-Anlage und seiner gewerblichen Schweinemast zahlen. Die Beiträge dafür beliefen sich im Jahr 2018 auf 2166 € (18,05% in 2018). Mit 180 € monatlich lag der LKK-Beitrag damit deutlich höher als seine DRV-Rente von 130 € pro Monat. Erst seit der Landwirt mit Abschaffung der Hofabgabeklausel seine LAK-Rente von 560 € pro Monat bekommt, „lohnt“ sich die Rente für ihn.


Vereinzelt passiert es, dass Landwirte, die zunächst nur eine DRV-Rente beziehen und in der LKK nicht als Rentner geführt werden, versehentlich keine LKK-Beiträge auf ihre Erträge aus PV u.ä. zahlen. Falls dies bei der Rentenantragstellung für die LAK Rente deutlich wird, so müssen die nicht gezahlten LKK-Beiträge selbstverständlich nachentrichtet werden. Das kann teilweise hohe Nachzahlungen mit sich bringen.


Achtung: Weiterbewirtschafter mit vorzeitiger Altersrente müssen zusätzlich noch die seit 2019 geltenden Hinzuverdienstgrenzen beachten (siehe Kasten) Kontakt: anne.schulzevohren@topagrar.com

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