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Denken Sie auch an die Steuer

Lesezeit: 2 Minuten

Jede Personengesellschaft ist verpflichtet, ihren Gewinn zu ermitteln und diesen dem Finanzamt in einer sogenannten Gewinnfeststellungserklärung mitzuteilen. Der Gewinn wird vertragsgemäß auf die einzelnen Gesellschafter aufgeteilt. Entsprechend muss die Gesellschaft in der Feststellungserklärung bereits angeben, wem welcher Anteil zusteht. Jeder Gesellschafter muss dann seinen Gewinnanteil in seiner eigenen Einkommensteuererklärung angeben und mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern.


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Bewirtschaftet die Personengesellschaft nur einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, fällt keine Gewerbesteuer an. Diese müssen Sie nur zahlen, wenn Sie tatsächlich gewerbliche Einkünfte erzielen. Aber aufgepasst: Übt die Personengesellschaft neben den land- und forstwirtschaftlichen auch gewerbliche Tätigkeiten aus, greift die sogenannte Abfärbung. Anders als beim Einzelunternehmen betrachtet der Fiskus in diesem Fall sämtliche Einkünfte, auch die landwirtschaftlichen, als gewerbliche, wenn Sie bestimmte Einnahmegrenzen überschreiten. Handelt es sich um landwirtschaftsnahe gewerbliche Tätigkeiten, die Sie gegenüber anderen Landwirten erbringen z.B. bei Lohnunternehmerleistungen, greift die Abfärbung, wenn diese Einnahmen mehr als ein Drittel Ihres Gesamtumsatzes oder 51500 € betragen. Sind es allerdings andere gewerbliche Einkünfte, z.B. Einnahmen aus der Photovoltaikanlage, gelten andere Grenzen: 3% des Gesamtumsatzes oder 24500 €. Lesen Sie dazu auch top agrar 04/2016, Seite 44.


Falls Gewerbesteuer anfällt, rechnet das Finanzamt die gezahlte Gewerbesteuer pauschal auf die zu zahlende Einkommensteuer des Gesellschafters an, sodass diese geringer ausfällt und der Gesellschafter somit nicht doppelt belastet wird. Hat Ihre Gemeinde allerdings einen hohen Gewerbesteuer-Hebesatz, müssen Sie dennoch mit einer steuerlichen Mehrbelastung rechnen. Immerhin gilt für Personengesellschaften ein Gewerbesteuerfreibetrag in Höhe von 24500 €.


Wie bei der Hofübergabe eines Einzelunternehmens auch, können die Gesellschafter, die Anteile übernommen haben, im Übrigen auch Sonderausgaben wie z.B. Altenteilleistungen steuermindernd geltend machen.

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