Entschädigungen für den Bau einer Strom-, Erdgas-, Erdöl- oder Wasserleitung sorgen oft für Ärger mit dem Finanzamt. Fest steht: Sie müssen diese als Betriebseinnahme verbuchen und versteuern. Es kommt aber darauf an, wofür Sie die Entschädigung erhalten: Für die Wertminderung und/oder die Nutzung der Fläche (Nutzungsentgelte):
- Entschädigungen für die Wertminderung müssen Sie direkt versteuern. Sie haben aber in bestimmten Fällen die Möglichkeit, den Wertverlust des Grundstückes in Ihre Buchführung aufzunehmen und können so Ihre Steuerlast wieder senken.3
- Für Nutzungsentgelte gilt folgendes:4
- Buchführende Landwirte: Ist die Entschädigung nur für ein Jahr gedacht, müssen Sie das Geld in dem Jahr voll versteuern, für das Sie es erhalten haben. Erhalten Sie eine Entschädigung für mehrere Jahre, dürfen Sie einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden. Diesen lösen Sie zeitanteilig auf den mit den Leitungseigentümern vereinbarten Nutzungszeitraum auf. So können Sie die Steuerlast auf mehrere Jahre verteilen. Haben Sie mit dem Energieversorger einen unbegrenzten Zeitraum vereinbart, dann müssen Sie den Rechnungsabgrenzungsposten auf 25 Jahre verteilen.
- Bei einer Einnahmen-Überschussrechnung müssen Sie Entschädigungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren im Jahr der Einnahme versteuern. Nur wenn die Fünf-Jahres-Frist überschritten wird, dürfen Sie einen Rechnungsabgrenzungsposten bilden.
- Bei 13a-Landwirten ist die Entschädigung mit dem Grundbetrag abgegolten. Erhalten Sie eine Entschädigung für eine Forstfläche, müssen Sie diese als Sondergewinn verbuchen und versteuern. Hat die Fläche durch den Bau der Leitungen an Wert verloren und ist gleichzeitig ein Teil der Entschädigung als Ausgleich dafür gedacht? Dann teilen Sie den Betrag entsprechend auf: in den Teil für die Nutzung der Fläche (Nutzungsentgelt) und den für die Wertminderung (Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, Verfügung vom 16.11.2017, Az.: S 2230 A – 010 – St 216).