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Diese Hilfen gibt es bei Liquiditätsproblemen

Lesezeit: 2 Minuten

Für landwirtschaftliche Betriebe, die wirtschaftlich unter der Coronakrise leiden, gibt es Hilfen von Bund und Ländern.


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Für die Bundeshilfen gilt:


  • Für Betriebe mit bis zu fünf Beschäftigten gibt es einen Zuschuss von max. 9000 €, bei bis zu zehn Beschäftigten max. 15000 € als Ausgleich für die Verluste von März bis Mai 2020.
  • Sie müssen versichern, dass Sie erst nach dem 31.12.2019 durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Ihr Steuerberater hilft Ihnen, den Liquiditätsengpass nachzuweisen.
  • Sie müssen die Anträge spätestens bis 31.5.2020 bei der zuständigen Landesbehörde stellen.
  • Sie müssen die Hilfen mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie kumulieren. Fallen Ihre Beihilfen höher aus, als der erlittene Schaden, müssen Sie die Differenz zurückzahlen.
  • Der Zuschuss wirkt sich nicht auf die Steuervorauszahlungen für 2020 aus. Sie zahlen erst nach Abgabe der Steuererklärung für 2020 Steuern auf die Hilfen. Je nach Steuersatz bleibt nur die Hälfte der Hilfen übrig.
  • In der De-minimis-Erklärung müssen Sie nur angeben, dass Sie mit weiteren beantragten Mitteln nicht über 200000 € kommen.


Zusätzlich gibt es Hilfsgelder der Bundesländer. Dort kommen auch oft Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern zum Zug.


Die Rentenbank vergibt Ratendarlehen mit Laufzeiten von 4, 6 oder 10 Jahren, einem tilgungsfreien Jahr und einem einmaligen Förderzuschuss von 1,5%. Auch hier weisen Sie einen Liquiditätsengpass durch Corona am besten mit Ihrem Steuerberater nach.


Die KfW gewährt für Anschaffungen und laufende Kosten Kredite mit reduziertem Zinssatz von 1,00 bis 2,12% und einem tilgungsfreien Jahr für Kredite bis zu 1Mrd. €. Außerdem übernimmt die KfW einen Großteil des Bankrisikos Ihrer Hausbank. Dadurch bekommen Sie schneller eine Kreditzusage. Auch hier müssen Sie einen Liquiditätsengpass durch Corona nachweisen.


Die Bundesländer erteilen Expressbürgschaften für Unternehmen, die mind. drei Jahre am Markt sind.


Wird ihr Betrieb unter Quarantäne gestellt, ohne dass Sie erkrankt sind, können Sie für Erlösrückgänge eine Quarantäne-Entschädigung beim zuständigen Gesundheitsamt beantragen. Es gilt eine Frist von drei Monaten nach der Quarantänezeit.Gerwin Schlegel, RGJ & Partner, Düsseldorf

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