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Diese Regelungen gelten für Schüler

Lesezeit: 4 Minuten

Manchmal arbeiten ältere Kinder oder Jugendliche, z. B. aus der Nachbarschaft, als Aushilfe in der Landwirtschaft. Dabei handelt es sich in aller Regel um Schüler von allgemein- oder berufsbildenden Schulen. Landwirte können Kinder und Jugendliche genauso wie volljährige Aushilfen als kurzfristig Beschäftigte oder als 400 EKräfte einsetzen. ? Bei Ferieneinsätzen sollten Sie die Schüler möglichst als kurzfristig Beschäftigte einstellen. Dann bleibt das Beschäftigungsverhältnis für Arbeitgeber und Arbeitnehmer komplett sozialversicherungsfrei. Bei längeren Einsätzen müssen Sie allerdings darauf achten, dass die Zeitgrenze von zwei Monaten, 60 Tagen oder 50 Tagen im Kalenderjahr nicht überschritten wird (siehe Seite 36). Außerdem darf die Aushilfe nicht berufsmäßig auf Ihrem Betrieb tätig sein. Das ist bei Schülern in aller Regel der Fall. Etwas andereres gilt nur für Schulabgänger bzw. Abiturienten, die im Anschluss an den kurzfristigen Aushilfsjob eine praktische Berufsausbildung (Lehre) oder den Wehr- bzw. Zivildienst aufnehmen. ? Wenn Sie Kinder und Jugendliche dauerhaft als Aushilfen für z. B. zwei Nachmittage in der Woche beschäftigen, ist eine kurzfristige Beschäftigung nicht mehr ohne weiteres möglich. In diesen Fällen empfiehlt es sich, auf eine 400 E-Beschäftigung auszuweichen. Dann ist der Job für die Schüler sozialversicherungsfrei. Als Arbeitgeber müssen Sie den Pauschalbeitrag von 25 % des Bruttolohnes zahlen. ? Eine ähnlich günstige Regelung wie die 20-Stunden/26-Wochen-Regelung bei den Studenten gibt es für Schüler allerdings nicht! Arbeitszeit ist begrenzt Beim Einsatz von minderjährigen Schülern müssen allerdings nicht nur die sozialversicherungsrechtlichen Regeln, sondern auch die speziellen Kinder- und Jugendarbeitsschutzvorschriften beachtet werden. Welche das im Einzelnen sind, hängt zunächst einmal vom Alter der Schüler ab. Grundsätzlich dürfen Kinder erst dann als Aushilfen eingesetzt werden, wenn sie 13 Jahre alt sind. Das aber auch nur mit der Einwilligung der Eltern und wenn die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist. Zu den erlaubten leichten Tätigkeiten gehören z. B. Arbeiten in Haushalt und Garten, Botengänge, Zeitungen austragen sowie leichte landwirtschaftliche Arbeiten bei der Ernte, der Feldbestellung, der Versorgung von Tieren oder bei der Selbstvermarktung. Arbeiten mit Lasten dürfen allerdings nur mit einem Maximalgewicht von 7,5 kg (gelegentlich 10 kg) durchführt werden. Die Arbeitszeit darf grundsätzlich höchs tens zwei Stunden, bei einer landwirtschaftlichen Tätigkeit höchstens drei Stunden pro Tag betragen. Außerdem darf der Arbeitseinsatz nicht vor und während des Schulunterrichtes stattfinden sowie nicht vor 8 Uhr morgens und nach 18 Uhr abends. Bei Verstößen müssen Arbeitgeber mit Bußgeldern von bis zu 15 000 E rechnen. Schüler ab 15 Jahren dürfen Ferienjobs annehmen Schüler, die 15 Jahre alt sind, gelten als Jugendliche und dürfen schon ab 6 Uhr morgens und bis 20 Uhr abends beschäftigt werden, in der Landwirtschaft zwischen 5 Uhr morgens und 21 Uhr abends. Für Ferienjobs mit einer Arbeitszeit von mehr als zwei bzw. drei Stunden pro Tag dürfen jugendliche Schüler erst mit 15 Jahren eingesetzt werden. Aber auch hier müssen bestimmte Arbeitszeitgrenzen eingehalten werden. So dürfen Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr nicht mehr als acht Stunden pro Tag und nicht mehr als 40 Stunden in der Woche in ihrem Ferienjob arbeiten. Beträgt die Arbeitszeit an dem einen oder anderen Tag weniger als acht Stunden, darf die Beschäftigung an anderen Tagen bei achteinhalb Stunden pro Tag liegen. Ab dem 16. Lebensjahr dürfen Jugendliche bis zu neun Stunden pro Tag und innerhalb von zwei Wochen bis zu 85 Arbeitsstunden eingesetzt werden. Wie viele Wochen Sie einen Schüler innerhalb der Ferien beschäftigen dürfen, hängt davon ab, ob der Schüler noch der Vollzeitschulpflicht unterliegt oder nicht: ? Sind Schüler noch vollzeitschulpflichtig, dürfen sie in den Ferien bis zu vier Wochen im Kalenderjahr als Aushilfe eingesetzt werden. Dabei können die vier Wochen auf mehrere Einsätze verteilt werden. ? Schüler, die nicht mehr vollzeitschulpflichtig sind, dürfen während der gesamten Ferienzeit (zwölf Wochen im Kalenderjahr) als Vollzeitaushilfe beschäftigt werden. Die Vier-Wochen-Grenze gilt hier nicht mehr. Dabei gelten folgende Schüler als nicht vollzeitschulpflichtig: ? Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr, wenn sie bis zum 30. Juni eines Jahres geboren wurden oder ? Jugendliche ab dem 17. Lebensjahr, wenn sie nach dem 30. Juni eines Jahres geboren wurden. Nicht mehr vollzeitschulpflichtige Schüler können Sie auch während der Schulzeit an mehr als drei Stunden pro Tag einsetzen. Wichtig ist nur, dass die Jugendlichen nicht während des Schulunterrichtes arbeiten. Aber auch bei nicht vollzeitschulpflichtigen Schülern müssen Sie noch darauf achten, dass diese nicht zu schwer heben und tragen. Bei Jungen liegt die Grenze bei maximal 20 kg, bei Mädchen bei 10 kg.

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