Schock in der Siloernte: Beim Verdichten verlor der Traktor des Lohnunternehmers unbemerkt nach und nach rund 40 l Diesel und verdarb damit die Silage von 40 ha Grünland. Die Haftpflichtversicherung des Schleppers lehnte es aber ab, den Schaden zu begleichen. Begründung: Der Schaden sei nicht beim „Betrieb eines Kraftfahrzeuges“, also beim Fortbewegen und Transportieren entstanden. Der Traktor sei als Arbeitsmaschine im Einsatz gewesen.
Um nicht auf dem Schaden sitzen zu bleiben, sah sich der betroffene Landwirt gezwungen, die Kfz-Haftpflichtversicherung des Lohnunternehmers zu verklagen. Vor dem Landgericht hatte der Landwirt zunächst keinen Erfolg. Doch er ging in Berufung und setzte sich in zweiter Instanz vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (OLG) durch. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde der Haftpflichtversicherung wies der Bundesgerichtshof zurück (Az.: VI ZR 235/18), womit die Entscheidung des OLG rechtskräftig (Az.: 7 U 5/17) ist. Der Landwirt erhält inkl. Zinsen fast 30000 € Schadenersatz. „Glück im Unglück war, dass der Dieselverlust bei einem betriebsfremden Schlepper auftrat“, kommentiert der mit dem Fall betraute Rechtsanwalt Thomas Elvers aus Ahrensburg. „Denn die Haftpflichtversicherung des eigenen Schleppers hätte nicht für den eigenen Schaden gezahlt.“
Hinweis:
Bitte aktivieren Sie Javascipt in Ihrem Browser, um diese Seite optimal nutzen zu können
Zum Lesen dieses Artikels benötigen Sie ein top agrar Abonnement
Schock in der Siloernte: Beim Verdichten verlor der Traktor des Lohnunternehmers unbemerkt nach und nach rund 40 l Diesel und verdarb damit die Silage von 40 ha Grünland. Die Haftpflichtversicherung des Schleppers lehnte es aber ab, den Schaden zu begleichen. Begründung: Der Schaden sei nicht beim „Betrieb eines Kraftfahrzeuges“, also beim Fortbewegen und Transportieren entstanden. Der Traktor sei als Arbeitsmaschine im Einsatz gewesen.
Um nicht auf dem Schaden sitzen zu bleiben, sah sich der betroffene Landwirt gezwungen, die Kfz-Haftpflichtversicherung des Lohnunternehmers zu verklagen. Vor dem Landgericht hatte der Landwirt zunächst keinen Erfolg. Doch er ging in Berufung und setzte sich in zweiter Instanz vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (OLG) durch. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde der Haftpflichtversicherung wies der Bundesgerichtshof zurück (Az.: VI ZR 235/18), womit die Entscheidung des OLG rechtskräftig (Az.: 7 U 5/17) ist. Der Landwirt erhält inkl. Zinsen fast 30000 € Schadenersatz. „Glück im Unglück war, dass der Dieselverlust bei einem betriebsfremden Schlepper auftrat“, kommentiert der mit dem Fall betraute Rechtsanwalt Thomas Elvers aus Ahrensburg. „Denn die Haftpflichtversicherung des eigenen Schleppers hätte nicht für den eigenen Schaden gezahlt.“