Der Streit um die Folgekosten von dioxinbelastetem Futter aus 2010 geht in eine neue Runde: Der Bundesgerichtshof (BGH) hob jetzt ein Urteil des Oberlandesgerichtes Oldenburg auf. Darin hatte ein Eierproduzent Schadenersatzansprüche durchgesetzt (s. top agrar 8/2013, S. 24). Diese stellt der BGH in Frage, zieht aber auch für Landwirte positive Schlüsse:
- Ist Futter tatsächlich belastet, haftet der Futtermittellieferant unabhängig davon, ob er die Verunreinigung verschuldet hat. Es gilt die verschuldensunabhängige Haftung nach der speziellen Regelung des § 24 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch.
- Der Verdacht einer Dioxinbelastung im Futter stellt einen Sachmangel dar, wenn die produzierten Eier aufgrund dessen unverkäuflich werden.
Allerdings entschied der BGH: Der Lieferant haftet für diesen Sachmangel nur verschuldensabhängig. Damit stehen für den betroffenen Landwirt ca. 23 000 € Schadenersatz für Umsatzeinbußen auf dem Spiel, die nach Aufhebung der Handelssperre aufliefen, weil er die Eier zunächst gar nicht und dann nur zu geringeren Preisen verkaufen konnte.
Denn für Schäden, die durch den Verdacht einer Verunreinigung des Futtermittels entstehen, hat der Lieferant nur zu haften, wenn er den Mangel auch zu vertreten hat, so der BGH. Der Nachweis hierfür liegt beim Futtermittelproduzenten als Vertragspartner. Er könnte sich dabei über die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen und Vorsorgemaßnahmen, wie u. a. unauffällige Kontrollen und Proben von der Schadenersatzpflicht entlasten. Das OLG Oldenburg muss nun erneut verhandeln und die Verschuldensfrage prüfen (AZ: VIII ZR 195/13).