Ich habe in der Ernte einen gebrauchten Mähdrescher von unserer örtlichen Genossenschaft gekauft. Da man mir vor Ort zusicherte, dass der Mähdrescher in Ordnung sei, habe ich das Schneidwerk nicht angebaut und ausprobiert. Im Kaufvertrag befindet sich die Formulierung „wie vor Ort besichtigt, ohne jegliche Gewährleistung“. Zuhause stellte ich jedoch fest, dass die Ölpumpe zum Anheben des Schneidwerks nicht ausreichend funktioniert. Die Mechaniker der Genossenschaft wussten offenbar davon. Die Genossenschaft bestellte daraufhin eine Ölpumpe für mich. Die Rechnung dafür soll ich nun bezahlen - obwohl der Drescher direkt nach dem Kauf nicht funktionierte. Ich habe gehört, dass es nicht immer rechtens ist, die Gewährleistung komplett auszuschließen.
Es kann sich bei Geschäften zwischen Kaufleuten - wie dem Händler und dem Landwirt - lohnen, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf ihre Gültigkeit zu überprüfen. So wäre eine Klausel wie z.B. „unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ in den AGB eines Händlers unwirksam. In diesem Fall würde die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren gelten. Allerdings haben die meisten Händler ihre AGB mittlerweile angepasst.
In Ihrem Fall ist es allerdings so, dass ungültige AGB Ihnen nicht helfen würden: Sie haben per Kaufvertrag die Gewährleistung ausdrücklich ausgeschlossen. Hierbei handelt es sich um eine individuelle Vereinbarung, die dem „Kleingedruckten“ in den AGB vorgeht.
Sie könnten nun lediglich versuchen nachzuweisen, dass der Mangel bereits beim Gefahrenübergang vorlag, der Verkäufer davon Kenntnis hatte und er diesen arglistig verschwiegen hat. Um das Vorliegen des Fehlers zu beweisen, bräuchten Sie vermutlich zunächst einen Gutachter. Die Hürden, um dem Verkäufer mit Hilfe des Gutachtens Arglist nachzuweisen, sind allerdings außerordentlich hoch.