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Bürokratieabbau Maisaussaat Stilllegung 2024

Zu: „Studienkosten sind keine Betriebs-ausgaben“, top agrar 5/2016, Seite 20.

Dualer Ausbildungsgang

Lesezeit: 1 Minuten

Die Übernahme der Studienkosten für den Nachwuchs unter der Bedingung, dass er nach Beendigung des Studiums im Betrieb arbeitet, ist m.E. der falsche Weg und führte zur Nichtanerkennung der Kosten. Hier sind die Steuerberater gefordert, Modelle zu entwickeln, die die Abzugsfähigkeit der Studienkosten im Rahmen eines dualen Studienganges ermöglichen. Wie in anderen Wirtschaftszweigen, kann mit dem Studenten ein Arbeitsvertrag geschlossen werden, und in diesem Arbeitsverhältnis kann eine Abordnung an eine Studienstätte vereinbart werden. Außerdem ist es in diesen Fällen üblich, eine Verbleibensfrist im Betrieb festzulegen. Wird diese Zeit nicht eingehalten und das Arbeitsverhältnis früher beendet, sind zeitlich degressive Kostenerstattungen im Vertrag mit aufzunehmen. Helmut Püllen,


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