Sie gilt zwar nicht mehr lange, aber trotzdem ändert sich auch unter der Düngeverordnung 2017 noch einiges: Viehintensive Betriebe mit mehr als drei GV pro Hektar müssen ab 1.Januar flüssige Wirtschaftsdünger neun Monate aufbewahren können. Für alle anderen gilt weiterhin die Lagerzeit von mindestens sechs Monaten. Für Kompost gilt ab 1. Januar eine Lagerdauer von mindestens 2 Monaten wie für Festmist.
Organische Dünger müssen Sie auf unbestelltem Acker innerhalb von vier Stunden einarbeiten. Ab 1. Februar müssen Sie zudem die Gülle entweder streifenförmig aufbringen oder sie direkt einarbeiten. Für Grünland gilt das ab Februar 2025. Harnstoff müssen Sie ab Februar 2020 mit Ureasehemmstoff versetzen oder innerhalb von vier Stunden einarbeiten. Details finden Sie in der Beilage zur top agrar 2/2020.
Ab April treten vermutlich sehr weitgehende Änderungen der Düngeverordnung in Kraft, wie z.B. das Gebot zur 20%-igen Unterdüngung mit Stickstoff in roten Gebieten (s. top agrar 11/2019, S. 50). Die Pläne der Bundesregierung liegen zurzeit (10.12.) zur Prüfung bei der EU-Kommission.
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Sie gilt zwar nicht mehr lange, aber trotzdem ändert sich auch unter der Düngeverordnung 2017 noch einiges: Viehintensive Betriebe mit mehr als drei GV pro Hektar müssen ab 1.Januar flüssige Wirtschaftsdünger neun Monate aufbewahren können. Für alle anderen gilt weiterhin die Lagerzeit von mindestens sechs Monaten. Für Kompost gilt ab 1. Januar eine Lagerdauer von mindestens 2 Monaten wie für Festmist.
Organische Dünger müssen Sie auf unbestelltem Acker innerhalb von vier Stunden einarbeiten. Ab 1. Februar müssen Sie zudem die Gülle entweder streifenförmig aufbringen oder sie direkt einarbeiten. Für Grünland gilt das ab Februar 2025. Harnstoff müssen Sie ab Februar 2020 mit Ureasehemmstoff versetzen oder innerhalb von vier Stunden einarbeiten. Details finden Sie in der Beilage zur top agrar 2/2020.
Ab April treten vermutlich sehr weitgehende Änderungen der Düngeverordnung in Kraft, wie z.B. das Gebot zur 20%-igen Unterdüngung mit Stickstoff in roten Gebieten (s. top agrar 11/2019, S. 50). Die Pläne der Bundesregierung liegen zurzeit (10.12.) zur Prüfung bei der EU-Kommission.