Im Jahr 2002 übertrug ein Landwirt den Hof auf seinen Sohn. Seine damals schon getrennt von ihm lebende, aber nicht geschiedene Ehefrau und Mutter seines Sohnes genehmigte dies. 2015 verstarb der Landwirt. In seinem Testament bestimmte er den Sohn zum alleinigen Erben. Erbansprüche seiner Ehefrau und der Tochter schloss er ausdrücklich aus. Die Ehefrau verlangte allerdings von ihrem Sohn, ihr den Pflichtteil am Hof auszuzahlen. Ohne Erfolg, denn die Richter vom Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass sich der Pflichtteilsanspruch der Ehefrau nach lebzeitiger Übertragung des Hofes auf den Sohn nach Bürgerlichem Gesetzbuch richte. Dort werde das tatsächliche Vermögen zum Todeszeitpunkt zu Grunde gelegt, wozu der Hof längst nicht mehr gehöre. Etwaige Ansprüche seien zudem ohnehin nach zehn Jahren verjährt (Az.: 10 W 97/17).
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Im Jahr 2002 übertrug ein Landwirt den Hof auf seinen Sohn. Seine damals schon getrennt von ihm lebende, aber nicht geschiedene Ehefrau und Mutter seines Sohnes genehmigte dies. 2015 verstarb der Landwirt. In seinem Testament bestimmte er den Sohn zum alleinigen Erben. Erbansprüche seiner Ehefrau und der Tochter schloss er ausdrücklich aus. Die Ehefrau verlangte allerdings von ihrem Sohn, ihr den Pflichtteil am Hof auszuzahlen. Ohne Erfolg, denn die Richter vom Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass sich der Pflichtteilsanspruch der Ehefrau nach lebzeitiger Übertragung des Hofes auf den Sohn nach Bürgerlichem Gesetzbuch richte. Dort werde das tatsächliche Vermögen zum Todeszeitpunkt zu Grunde gelegt, wozu der Hof längst nicht mehr gehöre. Etwaige Ansprüche seien zudem ohnehin nach zehn Jahren verjährt (Az.: 10 W 97/17).