Mit ihrer Klage vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hat die BVVG der Landwirtschaft einen echten Bärendienst erwiesen (top 9/2014, Seite 14). Jedenfalls gibt der BGH die bisher landwirtschaftsfreundliche Rechtsprechung zum Grundstückverkehrsgesetz auf.
Um zu beurteilen, ob ein Preis im „groben Missverhältnis“ zum Wert der Fläche steht, ermittelten Gutachter bisher den innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert der Parzelle, indem sie nur Verkäufe an Landwirte berücksichtigten. Preise aus Verkäufen an außerlandwirtschaftliche Investoren, bei denen das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wurde, da z.B. kein Landwirt bereit war, bis zu 150% des ortsüblichen Preises zu zahlen, wurden als Ausreißer bei der Berechnung „ausgemerzt“. Damit dürfte jetzt Schluss sein.
Auch oft deutlich überhöhte Gebote von Nichtlandwirten müssen nun in die Wertermittlung einbezogen werden. Die „Preisbremse“ des Grundstückverkehrsgesetzes greift damit künftig noch später.
Wann tun Bund und Länder endlich etwas gegen die steigenden Bodenpreise anstatt zuzugucken, wie das Grundstückverkehrsgesetz weiter ausgehöhlt wird? Schon die aktuellen Kauf- und Pachtpreise sind für viele Bewirtschafter kaum zu stemmen. Vorschläge gibt es genug:
- Verbesserung des Vollzugs von Grundstück- und Landpachtverkehrsgesetz,
- Einführung der Genehmigungspflicht beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen mit agrarischen Flächen,
- Verringerung des Flächenverlusts oder
- die Abschaffung der Doppelerhebung der Grunderwerbsteuer beim Vorkaufsrecht.
Bezüglich der BVVG-Verkaufspraxis ist klar, was nach dem neuen BGH-Urteil zu tun ist: Wenn der Bund und die neuen Bundesländer möchten, dass die Landwirte zu vertretbaren Preisen an die BVVG-Flächen kommen, müssen sie schnellstens die Privatisierungsgrundsätze von 2010 ändern und sich diese von der EU-Kommission als Beihilfe genehmigen lassen.
Ansonsten wird die BVVG weiterhin zu Höchstgeboten verkaufen (müssen). Dann dreht sich die Preisspirale weiter und ortsansässige Landwirte haben regelmäßig das Nachsehen gegenüber finanzstarken Großinvestoren.