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Ein Mitarbeiter, zwei Arbeitsverträge?

Lesezeit: 3 Minuten

Den gleichen Mitarbeiter mit zwei Arbeitsverträgen be­schäftigen und dabei Steuern und Abgaben sparen. Was geht und was geht nicht?


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Viele Landwirte kombinieren verschiedene unternehmerische Aktivitäten. Neben dem landwirtschaftlichen Betrieb bieten sie Dienstleistungen wie Lohnarbeit an, betreiben eine Biogasanlage in Form einer GmbH oder einen gewerblichen Hofladen.


In solchen Fällen denken viele Betriebsleiter darüber nach, einen Mitarbeiter, der versicherungspflichtig im landwirtschaftlichen Betrieb angestellt ist, gleichzeitig als 450 €-Kraft oder als kurzfristige und damit steuer- und sozialversicherungsfreie Aushilfe in einem der anderen „Betriebe“ anzustellen.


Bis vor wenigen Jahren waren solche Lösungen dann nicht machbar, wenn hinter den verschiedenen Betrieben letztlich ein und dieselbe natürliche Person (der Landwirt) stand und diese durch die einheitliche Betriebsleitung verantwortlich war für den Einsatz des Arbeitnehmers – unabhängig davon, ob es sich bei dem zweiten Betrieb um eine natürliche oder juristische Person (z. B. GmbH) oder eine Personengesellschaft (z. B. Kommanditgesellschaft oder GbR) handelte.


Inzwischen hat sich in diesem Punkt jedoch die Rechtsauffassung geändert. Jetzt ist entscheidend, ob es sich um ein und denselben Arbeitgeber handelt, also um ein und dieselbe natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft. Das bedeutet, dass ein Landwirt, der gleichzeitig der alleinige Gesellschafter der von ihm als GmbH betriebenen Biogasanlage ist, bei einer Beschäftigung derselben Arbeitskraft im landwirtschaftlichen Betrieb und in der Biogasanlage nicht als gleicher Arbeitgeber gilt.


Fragen, die sich daraus in der Praxis ergeben, beantwortet Marion von Chamier, Mitautorin des neuen top agrar-Ratgebers „Arbeitskräfte in der Landwirtschaft“:


Ich beschäftige auf meinem landwirtschaftlichen Betrieb einen Mitarbeiter. Er betreut die Mastschweine. Kann ich den gleichen Mitarbeiter für meine Biogasanlage als 450 €-Kraft anstellen? Diese betreibe ich in Form einer GmbH.


Das ist ohne Probleme möglich, da Sie bei den beiden Beschäftigungsverhältnissen nicht als gleicher Arbeitgeber gelten. Denn einmal sind Sie als natürliche Person Arbeitgeber des Mitarbeiters im landwirtschaftlichen Betrieb. Und das andere Mal beschäftigt ihn die GmbH in der Biogasanlage. Dass Sie als alleiniger Gesellschafter und Landwirt in beiden Fällen das Direktionsrecht über den Mitarbeiter ausüben, spielt keine Rolle.


Sie könnten Ihren Mitarbeiter auch für 2 Monate oder maximal 50 Arbeitstage pro Jahr als kurzfristige Arbeitskraft in der GmbH einsetzen. Der Vorteil: Diese Beschäftigung wäre komplett sozialversicherungsfrei und damit nochmals deutlich kostengünstiger als ein 450 €-Job, bei dem Sie als Arbeitgeber einen Pauschalbetrag von maximal 30 % des Bruttolohns für Versicherungen und Steuern abführen müssen.


Mein Geselle betreut in meinem landwirtschaftlichen Betrieb die Schweinemast. Können wir ihn auch als 450 €-Kraft in der Sauenhaltung einsetzen, die ich mit meiner Frau in Form einer GbR betreibe? An der GbR halte ich 80 % und meine Frau 20 % der Gesellschaftsanteile.


Ja. Es handelt sich um zwei Beschäftigungsverhältnisse, die nicht zusammengerechnet werden, da Sie als natürliche Person den landwirtschaftlichen Betrieb leiten, Arbeitgeber des 450 €-Jobs aber die GbR – eine Personengesellschaft – ist.


Mein Mitarbeiter arbeitet 30 Stunden pro Woche in meinem landwirtschaftlichen Betrieb. Kann ich ihn zusätzlich als 450 €-Kraft für meine gewerbliche Photovoltaik-Anlage mit 10 Stunden pro Woche beschäftigen und bei der Minijob-Zentrale anmelden?


Nein. In beiden Arbeitsverhältnissen wären Sie als natürliche Person Arbeitgeber. Daher würden die Beschäftigungsverhältnisse zusammengerechnet und Sie müssten die vollen Sozialversicherungsbeiträge auf das addierte Entgelt abführen.

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