Bei der Berechnung des Elterngeldes müssen Gehaltsnachzahlungen, die einem Elternteil in den für das Elterngeld entscheidenden 12 Monaten vor der Geburt zufließen (Bemessungszeitraum), berücksichtigt werden.
Dies entschied das Bundessozialgericht in einem Fall, im dem eine Mutter nach der Insolvenz ihres Arbeitgebers eine Lohnnachzahlung im Bemessungszeitraum bekommen hatte, die sie jedoch schon vor Beginn des Bemessungszeitraumes verdient hatte (Az.: B 10 EG 1/18 R). Die Elterngeldstelle wollte die Nachzahlung ursprünglich nicht berücksichtigen und zahlte ein um insgesamt 580 € geringes Elterngeld aus.
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Bei der Berechnung des Elterngeldes müssen Gehaltsnachzahlungen, die einem Elternteil in den für das Elterngeld entscheidenden 12 Monaten vor der Geburt zufließen (Bemessungszeitraum), berücksichtigt werden.
Dies entschied das Bundessozialgericht in einem Fall, im dem eine Mutter nach der Insolvenz ihres Arbeitgebers eine Lohnnachzahlung im Bemessungszeitraum bekommen hatte, die sie jedoch schon vor Beginn des Bemessungszeitraumes verdient hatte (Az.: B 10 EG 1/18 R). Die Elterngeldstelle wollte die Nachzahlung ursprünglich nicht berücksichtigen und zahlte ein um insgesamt 580 € geringes Elterngeld aus.