Eine Hofeigentümerin hatte ihren 62 ha großen Hof per Übergabevertrag an eine ihrer Töchter übergeben. Nach dem Tod der Erblasserin reichte ein Enkel – der Sohn der anderen, vorverstorbenen Tochter – Beschwerde gegen den Übergabevertrag ein. Er verlangte die Hoferbschaft für sich.Er sei der einzig wirtschaftsfähige Abkömmling der Erblasserin. Außerdem habe er schon zu Lebzeiten der Erblasserin etwa ein Drittel der Hofesfläche gepachtet und habe seiner Großmutter, in Haus, Hof und Garten geholfen. Deshalb müsse der Hof im Sinne der formlos-bindenden Hofübergabe auf ihn übergehen.
Der Bundesgerichtshof sah das anders und betonte, dass einem Abkömmling, der nicht an der Hofübergabe beteiligt war, kein Beschwerderecht gegen die Genehmigung eines Hofübergabevertrages zustehe – und zwar auch dann nicht, wenn er der einzig wirtschafsfähige Abkömmling sei. Im Übrigen käme eine formlos-bindende Hofübergabe sowieso nur in Frage, wenn der Abkömmling sich unter weitgehenden Verzicht auf eine andere Beschäftigung der Bewirtschaftung des Hofes gewidmet hätte. Das sei hier nicht der Fall gewesen (Az.: LwZB 2/15).