Betriebe in Dorfrandlage, die von ihrer Gemeinde eine Entschädigung erhalten haben, damit sie den Hof an dem Standort nicht erweitern, müssen diese nicht als außerordentliche Einkünfte im Jahr des Zuflusses verbuchen. Stattdessen können Sie einen sogenannten passiven Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) bilden. Das geht immer dann, wenn Sie Einnahmen erzielen, die anteilige Gegenleistung dafür jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt erbringen, z.B. im nächsten Wirtschaftsjahr. Das geht auch, wenn Sie sich auf unbegrenzte Zeit verpflichtet haben, Ihren Betrieb nicht zu vergrößern. Den RAP lösen Sie zeitanteilig auf und verteilen somit die Einnahmen auf mehrere Jahre. Darauf weist der Informationsdienst „Steuern agrar“ hin (Bundesfinanzhof, Az.: VI R 96/13).
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