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Entwarnung für 51a-Gesellschaften

Lesezeit: 2 Minuten

Diejenigen, die ihre Vieheinheiten in eine sogenannte 51a-Gesellschaft einbringen, haben oft ein geringes Mitspracherecht. In der Regel sichert sich der eigentliche Tierhalter den größten Anteil. Schließlich trägt er auch die Verantwortung für den Betrieb. Darin sah das Finanzgericht Münster allerdings ein Problem. Denn die meisten 51a-Gesellschaften firmieren als Kommanditgesellschaft (KG), das heißt: Für eine Entscheidung in einer KG reicht eine einfache oder Dreiviertelmehrheit aus, sofern die Beteiligten im Vertrag nichts anderes vereinbart haben. In der Regel sichern sich die Tierhalter (Kommanditisten) mehr als 90% der Anteile und Stimmrechte und können somit fast immer die übrigen Gesellschafter überstimmen. Das Finanzgericht in Münster kam daher zu dem Schluss: Es liegt keine echte Mitunternehmerschaft vor. Die ist allerdings zwingend notwendig, damit die 51a-Gesellschaft ihre Umsätze pauschalieren darf und nicht der Regelbesteuerung unterliegt.


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Die Richter am Bundesfinanzhof haben die Richter am Finanzgericht Münster nun aber in die Schranken gewiesen. Zwar sei für die Pauschalierung eine echte Mitunternehmerinitiative notwendig. Diese hänge aber nicht nur von den Stimmanteilen ab, sondern auch vom wirtschaftlichen Einfluss der Kommanditisten. Und den hatten die Kläger im konkreten Fall durchaus: Von den rund 1230 Vieheinheiten der KG hatten die beiden Kommanditisten etwa 1000 beigesteuert, berichtet der Informationsdienst steuern agrar.


Dennoch warnen Experten, es nicht auf die Spitze zu treiben. Besser: Legen Sie im Gesellschaftervertrag Ihrer KG einen Katalog mit den wichtigsten Entscheidungen fest, für die eine einstimmige Zustimmung aller Gesellschafter benötigt wird. Dann dürften Sie auf der sicheren Seite sein (BFH, Urteil vom 13.2.2019, Az.: XI R 24/17).

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